FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zum Ausbildungsberuf

Infos zu den Medi­en­be­ru­fen stehen auf der Website des ZFA in der Rubrik „Berufe“. Dort finden sich auch wei­terfüh­rende Informa­ti­ons­quel­len und Linklis­ten zu den einzel­nen Berufen. Zusätzlich hat der Bundes­ver­band Druck und Medien aus­führ­li­che Berufs­be­schreibun­gen ver­öffent­licht. Der ZFA hat umfang­rei­che Bro­schüren zu Struktur und Prüfun­gen in den einzel­nen Medi­en­be­ru­fen her­ausge­ge­ben. Diese sind als PDF online auf den jewei­ligen Unter­sei­ten der Rubrik „Berufe“ unter „Grund­la­gen der Aus­bil­dung“ zu finden.

Der Aus­bildungs­plan ist ein unver­zichtba­res Element einer hoch­wer­tigen Berufs­aus­bildung. In diesem Dokument werden die zu ver­mit­telnden Aus­bildungs­inhalte nach Vor­ga­ben des Aus­bildungs­rah­men­plans auf­gelis­tet. Im Aus­bildungs­plan ist festge­legt, in welchem Aus­bildungs­ab­schnitt der Inhalt vermittelt wird und in welchem zeit­lichen Umfang. So können Aus­zu­bildende und Aus­bil­der/innen in Ver­bindung mit dem Berichts­heft jederzeit den Stand der Aus­bil­dung einschät­zen.

Der ZFA bietet diese Mög­lichkeit für sechs Berufe an (Medien­gestal­ter/in Digital und Print, Medi­en­tech­no­logen/innen Druck, Sieb­druck, Druckver­arbei­tung) sowie für Buchbinder/innen und Pack­mittel­tech­nologen/innen. Die Tools zur Erstel­lung der Aus­bildungs­pla­nung finden Sie auf den jewei­ligen Unter­seite der Rubrik „Berufe“. Der Aus­bildungs­plan kann indi­viduell ange­passt werden, z. B. durch Auswahl der Wahlqualifika­tio­nen oder bei Ver­kürzung oder Ver­län­ge­rung der Aus­bildungs­zeit.

Der Aus­zu­bildende kann mit Ein­ver­ständ­nis von Betrieb und Berufs­schule vor Ablauf seiner Aus­bildungs­zeit von der zuständigen Kammer zur Abschluss­prüfung zuge­las­sen werden, wenn seine Leis­tun­gen dies rechtfer­tigen (§ 8 Abs. 1 BBiG).

Die vor­zei­tige Zulassung zur Abschluss­prüfung ist ein Aus­nahmefall. Für eine vor­zei­tige Zulassung müssen insge­samt augen­fäl­lig über­durch­schnitt­li­che Leis­tun­gen vor­lie­gen. Wenn die Berufs­schulleis­tun­gen voll, die Leis­tun­gen im Betrieb aber nur im Allgemei­nen den Anforde­run­gen ent­spre­chen oder umgekehrt, so ist die Gesamtleis­tung damit nicht so her­ausragend, dass die eng aus­zule­gende Aus­nahme­re­ge­lung anzuwenden ist.

Das Führen des Berichts­hef­tes ist Pflicht (§ 13 S. 2 Nr. 7 BBiG), liegt aber auch im eigenen Inter­esse der Aus­zu­bildenden. So können sie den aktuel­len Stand der Aus­bil­dung einschät­zen und die behandel­ten Themen mit denen des Aus­bildungs­plans (siehe oben) abglei­chen. Der Aus­bil­dungs­betrieb ist ver­pflich­tet, den Aus­zu­bildenden zum Führen des Aus­bildungs­nach­wei­ses anzuhal­ten (§ 14 Abs. 2 BBiG). Den Aus­zu­bildenden ist Gele­gen­heit zu geben, den Aus­bildungs­nach­weis während der Aus­bildungs­zeit zu führen.

Der Aus­bildende oder der bestellte Aus­bil­der hat den Aus­bildungs­nach­weis regelmäßig durch­zu­se­hen (§ 14 Abs. 2 BBiG). Ferner sind die Richt­li­nien der zuständigen Stelle, wie IHK oder HWK zur Führung von Aus­bildungs­nach­wei­sen zu beach­ten. Diese sehen in der Regel vor, Aus­bildungs­nach­weise mindes­tens monat­lich zu prüfen und abzuzeich­nen. Zudem wird der Betrieb auf­ge­fordert, dafür Sorge zu tragen, dass die Erzie­hungsbe­rech­tig­ten des Aus­zu­bildenden, der Betriebs­rat sowie die Berufs­schule in ange­mes­se­nen Zeit­ab­stän­den von den Aus­bildungs­nach­wei­sen Kennt­nis erhal­ten und dies unterschrift­lich bestä­tigen.

Der Aus­bildungs­nach­weis muss ent­weder schrift­lich oder elek­tro­nisch geführt werden, § 13 S. 2 Nr. 7 BBiG. Die aus­ge­wählte Form des Aus­bildungs­nach­wei­ses (schrift­lich oder elek­tro­nisch) ist seit dem 1. Oktober 2017 zwin­gend im Aus­bildungsver­trag fest­zuhal­ten (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 BBiG). Bereits laufende und bis 30. Sep­tember 2017 abge­schlossene Ver­träge müssen aber nicht geän­dert werden.

Die Vorlage des Aus­bildungs­nach­wei­ses ist Zulassungsvor­aus­setzung für die Abschluss­prüfung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG. Eine Bewer­tung des Aus­bildungs­nach­wei­ses bei der Abschluss­prüfung ist nicht vor­ge­se­hen.

Zur Prüfung allgemein

Die bundes­ein­heit­li­chen Termine der schrift­li­chen Zwischen- und Abschluss­prü­fungen für das aktuelle Jahr und folgende Jahre werden vom Tech­ni­schen Aus­schuss der PAL (Prüfungs­aufga­ben- und Lehr­mit­tel-Ent­wick­lungs­stelle in Stuttgart) festge­legt und vom ZFA über­nommen und unter der Rubrik „Prüfun­gen“ ver­öffent­licht.

Die Prüfungs­termine gelten bis auf wei­te­res unter Vor­be­halt. Die Termine der prak­ti­schen Prüfung werden vom Prüfungs­aus­schuss vor Ort festge­legt und dem Prüfungs­teil­neh­mer/der Prüfungs­teil­neh­me­rin per Ein­ladung zur Prüfung mit­ge­teilt.

Die Prüfun­gen in der dualen Aus­bil­dung werden von den zuständigen Stellen, wie der ört­li­chen Indus­trie- und Handelskam­mer bzw. Handwerkskam­mer, durch­geführt. Ein von der Kammer bestell­ter Prüfungs­aus­schuss bewer­tet die Prüfun­gen vor Ort. Alle Fragen bezüg­lich der Prüfungsdurch­führung oder Bewer­tun­gen sind daher an die jewei­lig zuständige Kammer zu richten. Der ZFA erstellt im Auftrag der Kammern die Auf­ga­ben für die Prüfun­gen in sieben Druck- und Medi­en­be­ru­fen.

Nein, es ist lediglich eine Teil­nahme erforder­lich, denn diese ist eine Vor­aus­setzung für die Zulassung zur Abschluss­prüfung. Die Bewer­tung der Zwischen­prüfung hat auch keinen Ein­fluss auf das Gesamt­er­geb­nis der Abschluss­prüfung. Durch die Zwischen­prüfung soll der Aus­bildungs­stand des Aus­zu­bildenden ermit­telt werden, damit gegebe­nen­falls kor­rigierend auf den wei­te­ren Verlauf der Aus­bil­dung Ein­fluss genommen werden kann. Aus diesem Grund sollte die Zwischen­prüfung auch ernst genommen werden.

Die Struktur der Prüfung ist in den Medi­en­be­ru­fen sehr unter­schied­lich, abge­se­hen von einem schrift­li­chen und einem prak­ti­schen Teil in den Abschluss­prü­fungen aller Berufe. Auf der Website des ZFA finden Sie im Bereich „Prüfun­gen“ detail­lierte Informa­tio­nen zu allen berufs­spe­zi­fi­schen Details.

Die Gewich­tun­gen und Beste­hens­re­ge­lun­gen sind von Beruf zu Beruf unter­schied­lich. Hier finden Sie die wich­tigs­ten Rege­lun­gen der Abschluss­prüfung ver­linkt für Medien­gestal­ter Digital und Print, Medien­tech­nologe Druck, Sieb­druck, Druckver­arbei­tung, Buchbinder und Pack­mittel­tech­nologen.

Gemäß der Prüfungs­ord­nung der zuständigen Kammer kann im Einzelfall nach den dort festge­leg­ten Vor­schrif­ten eine ergänzende mündli­che Prüfung ange­setzt werden. Die jewei­lige Aus­bildungs­ord­nung gibt vor, wann auf Antrag des Prüf­lings eine mündli­che Ergänzungs­prüfung möglich ist. Meist ist dies der Fall, wenn dies für das Beste­hen der Prüfung den Aus­schlag geben kann. Die mündli­che Prüfung sollte in der Regel pro Prüfungsbe­reich etwa 15 Minuten dauern. Bei der Ermitt­lung des End­ergeb­nis­ses wird die schrift­liche Note und die mündli­che Note im Ver­hält­nis 2:1 gewich­tet.

Für folgende Berufe hat der ZFA Beispiel­prü­fungen online ver­öffent­licht: Medien­gestal­ter Digital und Print, Medien­tech­nologe Druck, Sieb­druck, Druckver­arbei­tung, Buchbinder, Geo­matiker und Pack­mittel­tech­nologen. Auf­ga­ben von wei­te­ren ver­gan­ge­nen Prüfun­gen können über den Chris­tiani-Verlag bezogen werden. Mus­terlö­sun­gen sind aus­schließlich für die Prüfungs­aus­schuss­mit­glieder als Anhalt zur Bewer­tung vor­ge­se­hen und werden vom ZFA nicht ver­öffent­licht.

Die Landes­ver­bände Druck und Medien bieten für ver­schiedene Berufe Prüfungsvor­be­rei­tungs­kurse an. Bitte informie­ren Sie sich zu diesem Thema auf deren Web­sites. In der vom ZFA betriebe­nen Medien­community gibt es kos­ten­freie Online-Angebote zur Prüfungsvor­be­rei­tung wie Lern­grup­pen und Wikis.

In der Berufs­schule wird nach Lern­feldern unterrich­tet. Idealerweise sind alle Themen inner­halb der 3-jäh­rigen Aus­bil­dung in der Berufs­schule zumindest in einem der 13 Lern­fel­der unterrich­tet worden, viele Berufs­schulen bieten in den letzten Wochen (oder im letzten Block) vor der Prüfung nochmal Wieder­ho­lun­gen an. Dabei wird häufig auch auf die ver­öffent­lich­ten The­men­gebiete des ZFA ein­gegan­gen. Allerdings ist die Berufs­schule dazu nicht ver­pflich­tet, bei manchen passt das auch gar nicht in die Block­auf­tei­lung oder man schafft das Lern­feld-Pensum sonst nicht, denn ein Lern­feld „Prüfungsvor­be­rei­tung“ ist im Rahmen­lehr­plan der Berufs­schule nicht vor­ge­se­hen.

Nein, schwie­rige Formeln werden nicht benö­tigt und falls doch, werden sie ange­ge­ben. Drei­satz sollte man allerdings schon beherr­schen.

Die Beste­hensquo­ten in den Druck- und Medi­en­be­ru­fen sind sehr hoch, übli­cherweise beste­hen über 90 Prozent der Aus­zu­bildenden die Abschluss­prüfung. Die Indus­trie- und Handels­kam­mern haben ihre Prüfungs­sta­tis­tiken online gestellt. So können die Ergeb­nisse für jede Region nach­voll­zogen werden. Die Sta­tis­tiken der Abschluss­prü­fungen werden regelmäßig am letzten Diens­tag im März (Prüfungs­er­geb­nisse der Winter-Abschluss­prüfung) und am letzten Diens­tag im Sep­tember (Prüfungs­er­geb­nisse der Sommer-Abschluss­prüfung) ver­öffent­licht. 

Dies ist von Kammer zu Kammer unter­schied­lich und hängt auch von den jewei­ligen Feri­en­termi­nen in den einzel­nen Bundes­län­dern ab. Genauere Informa­tio­nen erhal­ten Sie bei den ört­li­chen Kammern.

Seit 1. August 2011 gibt es kodi­fizierte Zusatzqualifika­tio­nen in den Aus­bildungs­ord­nun­gen Medien­tech­nologe Druck und Medien­tech­nologe Sieb­druck. Unter­neh­men und Aus­zu­bildende haben damit die Mög­lichkeit, eine nicht gewählte Wahlqualifika­tion als Zusatzqualifika­tion aus­zu­wäh­len, wenn sie glaubhaft machen, dass die dafür erforder­li­chen Fer­tigkei­ten, Kennt­nisse und Fähigkei­ten vermittelt worden sind. (Weitere Erläu­terun­gen, siehe Druck- und Medien-Abc 1/59, S. 34ff)

Zur schriftlichen Prüfung

Die The­men­gebiete für die einzel­nen Berufe sind auf der ZFA-Website im Bereich „Prüfun­gen“ ver­öffent­licht. Für die meisten Berufe sind diese durch die Prüfungs­ord­nung dau­er­haft festge­legt. Durch die vielfäl­tigen Aus­bildungs­inhalte des Medi­en­ge­stalters Digital und Print, wird bei jeder Prüfung eine neue Auswahl von Prüfungsthe­men vor­genommen, diese werden jeweils rund 8 Wochen vor dem Prüfungs­termin auf der ZFA-Website ver­öffent­licht.

Zum schrift­li­chen Teil der Zwischen- und Abschluss­prüfung für Medien­gestal­ter/innen Digital und Print ver­öffent­licht der ZFA The­menbe­rei­che. Für die Zwischen­prüfung werden sieben Themen benannt. In der Abschluss­prüfung gibt es für die Prüfungsbe­rei­che „Kon­zep­tion und Gestal­tung“ sowie „Medien­pro­duk­tion“ je neun fach­rich­tungs­über­greifende und drei fach­rich­tungs­spe­zi­fi­sche Themen. Insge­samt sind also 24 The­menbe­rei­che vor­zuberei­ten.

Ein Tipp: Häufig hilft es bei der Inter­preta­tion der genann­ten The­menbe­rei­che, darauf zu achten, in welchem Prüfungsbe­reich das Thema gefragt wird. Also z. B. Ras­ter­sys­teme im Prüfungsbe­reich „Kon­zep­tion und Gestal­tung“ wird sich eher mit Gestal­tungs­ras­ter als mit tech­ni­schem Raster beschäf­tigen. Die tech­ni­schen Auf­ga­ben werden dann eher im Prüfungsbe­reich „Medien­pro­duk­tion“ gefragt.

Ja, man muss sogar Auf­ga­ben strei­chen. Dies ist in den einzel­nen Berufen unter­schied­lich gere­gelt. Bei den Medien­gestal­ter-Abschluss­prü­fungen sind in den Prüfungsbe­rei­chen „Kon­zep­tion und Gestal­tung“ sowie „Medien­pro­duk­tion“ je zwei Auf­ga­ben zu strei­chen, also je zehn Auf­ga­ben zu bearbei­ten. Weitere Infos zu den jewei­ligen Berufen: Medien­gestal­ter Digital und Print, Medien­tech­nologe Druck, Sieb­druck, Druckver­arbei­tung, Buchbinder, Pack­mittel­tech­nologen und Geo­matiker.

Zu den Prüfun­gen in den Druck- und Medi­en­be­ru­fen sind unter­schied­liche Hilfs­mit­tel zuge­las­sen. Bitte informie­ren Sie sich in dem Bereich „Prüfun­gen“ auf den Seiten des ZFA: Medien­gestal­ter Digital und Print, Medien­tech­nologe Druck, Sieb­druck, Druckver­arbei­tung, Buchbinder, Pack­mittel­tech­nologen und Geo­matiker.

Zur praktischen Prüfung

Die Zeiten für die kon­zep­tionel­len Über­legun­gen zählen nicht als Bestand­teil der Prüfungs­zeit. Nach Aus­händigung der Auf­gaben­stel­lung (Prüfungs­stück I) ist dem Prüfungs­aus­schuss spä­tes­tens nach 10 Arbeits­ta­gen die Pro­jektkon­zep­tion oder die Designkon­zep­tion oder ein Lösungsvor­schlag mit Arbeits­pla­nung vor­zule­gen. Anschließend erfolgt die Reali­sierung des Prüfungs­stücks I.

Häufig taucht die Frage auf, ob die Prüf­linge während dieser Phase komplett freizu­stel­len sind. Fakt ist, dass die Prüfung zur Aus­bil­dung gehört und dass dem Prüf­ling aus­rei­chend Gele­gen­heit zu geben ist, seine Prüfung durch­zu­füh­ren. Ins­be­sondere in den beiden Fach­rich­tun­gen „Ber­a­tung und Planung“ und „Kon­zep­tion und Visuali­sierung“ wird neben der Reali­sierung eines Pro­dukt­entwurfs bzw. eines Medi­en­teil­pro­duk­tes in dieser Phase auch aus­rei­chend Zeit zur Recher­che benö­tigt für die Erstel­lung des Gesamtkon­zep­tes bzw. des Designkon­zep­tes und zur Vor­be­rei­tung der Prä­senta­tion. In der Fach­rich­tung „Gestal­tung und Technik“ werden die 10 Tage Kon­zep­ti­ons­phase sicher­lich nicht komplett benö­tigt, um einen Lösungsvor­schlag mit Arbeits­pla­nung und ein Medi­en­teil­pro­dukt zu erstel­len.

Bereits bei der Erstel­lung des Aus­bildungs­plans zu Beginn der Aus­bil­dung (siehe oben) wählt das aus­bildende Unter­neh­men nach seinen Aus­bildungsvor­aus­setzun­gen eine W3-Qualifika­tion für den letzten Aus­bildungs­ab­schnitt. Sie ist abhängig von der jewei­ligen Fach­rich­tung und der Auswahl wei­te­rer Wahlqualifika­tio­nen (W1- und W2-Qualifika­tio­nen) in den ersten Aus­bildungs­ab­schnit­ten. Die W3-Qualifika­tion bildet mit 12 Wochen Anteil im betriebli­chen Aus­bildungs­plan also die Spe­zifika­tion, die man im Rahmen der Aus­bil­dung erwirbt.

Die Wahl der W3-Qualifika­tion hat direkte Aus­wirkun­gen auf die Abschluss­prüfung des Aus­zu­bildenden, weil sich dadurch die Aufgabe für das Prüfungs­stück II in der prak­ti­schen Prüfung bestimmt, das in zwei Stunden zu reali­sie­ren ist. Daher sollte das W3-Modul bereits zu Beginn der Aus­bil­dung gewählt und der prüfenden Kammer mit­ge­teilt werden.

Das W3-Modul bildet mit 12 Wochen Anteil im betriebli­chen Aus­bildungs­plan also die Spe­zifika­tion, die man erwor­ben hat und die wird mit einer prak­ti­schen Prüfung, dem Prüfungs­stück II in 2 Stunden abge­prüft. Die geht mit 25 % in die Bewer­tung der prak­ti­schen Prüfung ein. Hinweise zu den Wahlqualifika­tio­nen finden Sie in der Infobro­schüre Medien­gestal­ter Digital und Print des ZFA.

Ja, hierzu ist allerdings aus Gründen des Urhe­ber­rechts eine Anmeldung über ein Online-Formu­lar auf der ZFA-Website notwendig. Die Links zu den Prüfun­gen werden in einer Samm­lung prak­ti­scher Prüfungs­er­geb­nisse auf der­sel­ben Website ver­öffent­licht.

Bei jeder Teil­aufgabe ist dies am Ende unter „Abzuge­ben ist“ ver­merkt. In der Fach­rich­tung „Gestal­tung und Technik“ wird im Prüfungs­stück I Teil a) ein Entwurf eines Lösungsvor­schlages gefordert. Hier soll ein Farb­au­s­druck abge­ge­ben werden. Dieser Farb­au­s­druck kann ein ein­fa­cher Dru­cker­aus­druck sein, hier wird weder ein farbver­bindli­ches Proof noch eine Digi­tal­druck oder gar ein Off­set­druck erwar­tet, da es „nur“ um einen gestalteri­schen Entwurf geht. In der Teil­aufgabe b) sieht das anders aus, hier geht es um die Pro­duk­tion bzw. tech­ni­sche Umsetzung, Bild­be­arbei­tung etc. Hier müssen farbver­bindli­che Digi­tal­proofs abge­ge­ben werden, damit der Prüfungs­aus­schuss die Vor­ga­ben auch visuell beur­teilen kann.

Ganz wichtig ist es, die Auf­gaben­stel­lung genau zu lesen. Es gibt relativ viele Frei­räume, da man die Indi­vidualität nicht einschränken möchte. Was nicht ver­bo­ten ist, ist also erlaubt, lautet die Devise. Wenn ein Format ange­ge­ben ist, sollte man sich allerdings daran halten (auch Hoch- oder Quer­format ist zu beach­ten). Bildmate­rial ist in der Regel vor­ge­ge­ben und es steht in der Aufgabe, ob wei­te­res Bild- oder Grafikmate­rial erlaubt ist. Wenn ein Logo vor­ge­ge­ben ist, dann sollte man dies nicht ver­än­dern, wenn man nicht aus­drück­lich dazu auf­ge­fordert wird, denn der Kunde wäre nicht erfreut darüber. Rechtschreibfeh­ler in den vor­ge­ge­ben Texten sind selbstver­ständlich zu kor­rigie­ren, auch wenn es heißt, dass keine redak­tionel­len Ände­run­gen gemacht werden dürfen. Unter redak­tionel­len Ände­run­gen ver­steht man, dass Texte umge­schrie­ben werden. Es geht darum, dass man so praxis­nah wie möglich handelt, einen Kunden würde man ja auch auf Rechtschreibfeh­ler hinwei­sen und sie dann kor­rigie­ren. Natür­lich kann man nicht ständig „den Kunden“ nerven und wegen Kleinigkei­ten nach­fra­gen und darum muss man auch mal selbst etwas ent­schei­den. Wenn man sich bei wich­tigen Ent­scheidun­gen aber ganz unsi­cher ist, dann fragt man lieber mal beim Prüfungs­aus­schuss nach, denn der ist es schließlich, der die Arbeit am Ende auch bewer­tet.

Im Rahmen der prak­ti­schen Prüfung erläu­tert der Prüf­ling in einem höchs­tens zehnmi­nü­tigen Fachge­spräch einem Prüfer pro­zessre­levante Sachver­halte, die im Zusammen­hang mit der Prüfungs­aufgabe stehen. Es geht also um Fragen nach dem Wieso, Weshalb, Warum einer bestimm­ten Hand­lung, um die Erklärung logi­scher Arbeits­abfolgen, fach­li­cher Hin­ter­gründe, Regeln und Prinzi­pien sowie sicher­heits­re­levante Details. Der Prüfungs­aus­schuss will dadurch Stärken und Schwä­chen des Prüf­lings erken­nen. Das Gespräch ist deshalb für die Fest­stel­lung der Prüfungs­bewer­tung von besonde­rer Bedeu­tung. (Weitere Erläu­terun­gen, siehe Druck- und Medien-Abc 1/59, S. 31f)