FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zum Ausbildungsberuf

Infos zu den Medi­enbe­rufen stehen auf der Web­site des ZFA in der Rub­rik „Berufe“. Dort finden sich auch weiterf­ü­hrende Informa­tionsquel­len und Linkl­is­ten zu den einzelnen Ber­ufen. Zusätzlich hat der Bundesver­band Druck und Medien ausfüh­rl­iche Berufs­b­es­chreibungen ver­öff­entlicht. Der ZFA hat umfan­gre­iche Bro­schüren zu Struktur und Prüfu­ngen in den einzelnen Medi­enbe­rufen her­ausg­eg­e­ben. Diese sind als PDF online auf den jewei­ligen Unt­er­seiten der Rub­rik „Berufe“ unter „Grun­dlagen der Aus­bildung“ zu finden.

Der Aus­bildun­gsplan ist ein unverzichtbares Element einer hochwer­tigen Berufsaus­bil­dung. In diesem Dokum­ent werden die zu ver­mi­t­te­lnden Aus­bildungsinhalte nach Vorga­ben des Aus­bildungs­ra­hmenplans aufgelistet. Im Aus­bildun­gsplan ist festgelegt, in welchem Aus­bildungs­a­bschnitt der Inhalt ver­mi­ttelt wird und in welchem zeit­lichen Umfang. So können Auszu­bil­dende und Aus­b­il­der/innen in Ver­bindung mit dem Bericht­sheft jederzeit den Stand der Aus­bil­dung einschät­zen.

Der ZFA bie­tet diese Mög­lich­k­eit für sechs Berufe an (Medien­gestal­ter/in Digi­tal und Print, Medientechnologen/innen Druck, Siebdruck, Druck­ver­arbei­tung) sowie für Buchbinder/innen und Pack­mittel­tech­nologen/innen. Die Tools zur Erstellung der Aus­bildun­gspla­nung finden Sie auf den jewei­ligen Unt­er­seite der Rub­rik „Berufe“. Der Aus­bildun­gsplan kann individuell ang­ep­asst werden, z. B. durch Aus­wahl der Wahlqualifika­t­i­onen oder bei Ver­kürzung oder Ver­län­g­erung der Aus­bildungszeit.

Der Auszu­bil­dende kann mit Ein­verständ­nis von Betrieb und Berufsschule vor Ablauf seiner Aus­bildungszeit von der zuständigen Kam­mer zur Abschluss­prüfung zugel­as­sen werden, wenn seine Lei­s­tungen dies rechtfer­tigen (§ 8 Abs. 1 BBiG).

Die vorzei­tige Zulassung zur Abschluss­prüfung ist ein Aus­nahme­fall. Für eine vorzei­tige Zulassung müs­sen insge­s­amt aug­e­nfäl­lig überdu­rchschnitt­liche Lei­s­tungen vorli­egen. Wenn die Berufsschulle­is­tu­ngen voll, die Lei­s­tungen im Betrieb aber nur im Allgemeinen den Anfor­derungen entspr­echen oder umgekehrt, so ist die Gesamt­lei­s­tung damit nicht so her­ausragend, dass die eng auszul­egende Aus­nahme­re­gelung anzuwenden ist.

Das Führen des Bericht­shef­tes ist Pflicht (§ 13 S. 2 Nr. 7 BBiG), liegt aber auch im eigenen Int­eresse der Auszu­bil­denden. So können sie den aktu­el­len Stand der Aus­bil­dung einschät­zen und die behande­lten Themen mit denen des Aus­bildun­gsplans (siehe oben) abgle­ic­hen. Der Aus­bil­dungs­betrieb ist ver­pflich­tet, den Auszu­bil­denden zum Führen des Aus­bildungs­nach­wei­ses anzuhal­ten (§ 14 Abs. 2 BBiG). Den Auszu­bil­denden ist Gel­ege­nheit zu geben, den Aus­bildungs­nach­w­eis während der Aus­bildungszeit zu führen.

Der Aus­bil­dende oder der beste­llte Aus­b­il­der hat den Aus­bildungs­nach­w­eis regelmäßig durchzu­s­ehen (§ 14 Abs. 2 BBiG). Fer­ner sind die Richtli­nien der zuständigen Stelle, wie IHK oder HWK zur Führung von Aus­bildungs­nach­we­i­sen zu beachten. Diese sehen in der Regel vor, Aus­bildungs­nach­weise min­de­s­tens monatlich zu prüfen und abzuzeich­nen. Zudem wird der Betrieb aufg­efordert, dafür Sorge zu tragen, dass die Erzie­hung­sb­e­rech­tig­ten des Auszu­bil­denden, der Betri­ebsrat sowie die Berufsschule in ang­e­messe­nen Zeitabständen von den Aus­bildungs­nach­we­i­sen Kennt­nis erha­lten und dies unterschrift­lich bestä­tigen.

Der Aus­bildungs­nach­w­eis muss entweder schriftlich oder elek­tro­nisch geführt werden, § 13 S. 2 Nr. 7 BBiG. Die ausg­e­wä­hlte Form des Aus­bildungs­nach­wei­ses (schriftlich oder elek­tro­nisch) ist seit dem 1. Oktober 2017 zwi­ngend im Aus­bildungs­v­er­trag festzuhal­ten (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 BBiG). Bereits laufende und bis 30. Sep­tember 2017 abg­esc­hlossene Ver­träge müs­sen aber nicht geän­dert werden.

Die Vorlage des Aus­bildungs­nach­wei­ses ist Zulassungsvo­raus­set­zung für die Abschluss­prüfung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG. Eine Bewer­tung des Aus­bildungs­nach­wei­ses bei der Abschluss­prüfung ist nicht vorge­s­ehen.

Zur Prüfung allgemein

Die bun­d­esei­nheitl­ichen Termine der schriftl­ichen Zwi­sc­hen- und Abs­ch­luss­prü­fungen für das aktu­elle Jahr und folgende Jahre werden vom Tech­ni­schen Ausschuss der PAL (Prüfungsaufga­ben- und Lehr­mit­tel-Entwi­cklun­gs­stelle in Stuttgart) festgelegt und vom ZFA übernommen und unter der Rub­rik „Prüfu­ngen“ ver­öff­entlicht.

Die Prüfungs­termine gelten bis auf weiteres unter Vorbehalt. Die Termine der prak­ti­schen Prüfung werden vom Prüfungs­ausschuss vor Ort festgelegt und dem Prüfung­s­tei­l­neh­mer/der Prüfung­s­tei­l­neh­merin per Ein­ladung zur Prüfung mitg­e­t­eilt.

Die Prüfu­ngen in der dualen Aus­bil­dung werden von den zuständigen Ste­l­len, wie der örtl­ichen Ind­u­s­t­rie- und Handelskam­mer bzw. Handwerkskam­mer, durchgeführt. Ein von der Kam­mer beste­llter Prüfungs­ausschuss bewer­tet die Prüfu­ngen vor Ort. Alle Fra­gen bez­üg­lich der Prüfungs­durchführung oder Bewer­tu­ngen sind daher an die jewei­lig zuständige Kam­mer zu richten. Der ZFA erste­llt im Auf­trag der Kammern die Aufga­ben für die Prüfu­ngen in sie­ben Druck- und Medi­enbe­rufen.

Nein, es ist ledig­lich eine Teil­nahme erforde­r­lich, denn diese ist eine Vor­aus­set­zung für die Zulassung zur Abschluss­prüfung. Die Bewer­tung der Zwischen­­prüfung hat auch keinen Ein­fluss auf das Gesam­t­ergeb­nis der Abschluss­prüfung. Durch die Zwischen­­prüfung soll der Aus­bildung­sstand des Auszu­bil­denden ermi­ttelt werden, damit gegebe­n­en­falls kor­rig­ierend auf den weiteren Verlauf der Aus­bil­dung Ein­fluss genommen werden kann. Aus diesem Grund sollte die Zwischen­­prüfung auch ernst genommen werden.

Die Struktur der Prüfung ist in den Medi­enbe­rufen sehr unter­schied­lich, abgese­hen von einem schriftl­ichen und einem prak­ti­schen Teil in den Abs­ch­luss­prü­fungen aller Berufe. Auf der Web­site des ZFA finden Sie im Bereich „Prüfu­ngen“ deta­illierte Informa­t­i­onen zu allen berufs­spezi­f­isc­hen Details.

Die Gewich­tungen und Best­ehens­r­egelu­ngen sind von Beruf zu Beruf unter­schied­lich. Hier finden Sie die wich­tig­sten Regelungen der Abschluss­prüfung ver­linkt für Medien­gestal­ter Digi­tal und Print, Medien­tech­nologe Druck, Siebdruck, Druck­ver­arbei­tung, Buchbinder und Pack­mittel­tech­nologen.

Gemäß der Prüfun­g­s­ordnung der zuständigen Kam­mer kann im Einzelfall nach den dort festgeleg­ten Vorschrif­ten eine ergänzende münd­liche Prüfung ange­setzt werden. Die jewei­lige Aus­bildung­s­ord­nung gibt vor, wann auf Antrag des Prüf­lings eine münd­liche Ergänzun­gs­prüfung mög­lich ist. Meist ist dies der Fall, wenn dies für das Best­ehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die münd­liche Prüfung sollte in der Regel pro Prüfung­sbereich etwa 15 Min­uten dau­ern. Bei der Ermittlung des End­erge­bnis­ses wird die schriftl­iche Note und die münd­liche Note im Ver­hält­nis 2:1 gewichtet.

Für folgende Berufe hat der ZFA Beis­piel­prüfu­ngen online ver­öff­entlicht: Medien­gestal­ter Digi­tal und Print, Medien­tech­nologe Druck, Siebdruck, Druck­ver­arbei­tung, Buchbinder, Geo­matiker und Pack­mittel­tech­nologen. Aufga­ben von weiteren ver­ga­ngenen Prüfu­ngen können über den Chr­isti­ani-Ver­lag bezogen werden. Muste­rl­ö­sungen sind aussch­ließlich für die Prüfungs­ausschuss­mit­gli­e­der als Anhalt zur Bewer­tung vorge­s­ehen und werden vom ZFA nicht ver­öff­entlicht.

Die Lan­desverbände Druck und Medien bieten für versc­hi­edene Berufe Prüfungs­vorbereitungskurse an. Bitte infor­m­ie­ren Sie sich zu diesem Thema auf deren Web­si­tes. In der vom ZFA betri­ebenen Medi­enco­m­m­unity gibt es kos­t­enf­r­eie Online-Ang­ebote zur Prüfungs­vorberei­tung wie Lerngrup­pen und Wikis.

In der Berufsschule wird nach Lern­feldern unterrich­tet. Idealer­weise sind alle Themen inn­erhalb der 3-jäh­rigen Aus­bil­dung in der Berufsschule zumin­dest in einem der 13 Lern­felder unterrich­tet worden, viele Berufsschu­len bieten in den letzten Wochen (oder im letzten Block) vor der Prüfung nochmal Wied­erh­olungen an. Dabei wird häufig auch auf die ver­öff­entlich­ten Them­engebiete des ZFA ein­gega­ngen. Allerdings ist die Berufsschule dazu nicht ver­pflich­tet, bei man­c­hen passt das auch gar nicht in die Blockauf­teilung oder man schafft das Lern­feld-Pensum sonst nicht, denn ein Lern­feld „Prüfungs­vorberei­tung“ ist im Rahmen­lehr­plan der Berufsschule nicht vorge­s­ehen.

Nein, schwie­rige Formeln werden nicht benö­tigt und falls doch, werden sie ang­eg­e­ben. Dreisatz sollte man allerdings schon beher­r­schen.

Die Best­ehensquoten in den Druck- und Medi­enbe­rufen sind sehr hoch, üblicherweise best­ehen über 90 Pro­zent der Auszu­bil­denden die Abschluss­prüfung. Die Ind­u­s­t­rie- und Handels­kam­mern haben ihre Prüfun­gs­sta­t­is­ti­ken online geste­llt. So können die Ergeb­nisse für jede Reg­ion nach­vollzogen werden. Die Sta­t­is­ti­ken der Abs­ch­luss­prü­fungen werden regelmäßig am letzten Diens­tag im März (Prüfungs­ergeb­nisse der Winter-Abschluss­prüfung) und am letzten Diens­tag im Sep­tember (Prüfungs­ergeb­nisse der Som­mer-Abschluss­prüfung) ver­öff­entlicht. 

Dies ist von Kam­mer zu Kam­mer unter­schied­lich und hängt auch von den jewei­ligen Ferien­termi­nen in den einzelnen Bundes­ländern ab. Gena­uere Informa­t­i­onen erha­lten Sie bei den örtl­ichen Kammern.

Seit 1. August 2011 gibt es kodi­fizierte Zusatzqualifika­t­i­onen in den Aus­bildung­s­ord­nungen Medien­tech­nologe Druck und Medien­tech­nologe Siebdruck. Unte­r­neh­men und Auszu­bil­dende haben damit die Mög­lich­k­eit, eine nicht gewä­hlte Wahlqualifika­tion als Zusatzqualifika­tion auszu­w­äh­len, wenn sie glaubhaft machen, dass die dafür erforde­r­lic­hen Fer­tig­k­e­i­ten, Kennt­nisse und Fähigkeiten ver­mi­ttelt worden sind. (Weitere Erläu­terungen, siehe Druck- und Medien-Abc 1/59, S. 34ff)

Zur schriftlichen Prüfung

Die Them­engebiete für die einzelnen Berufe sind auf der ZFA-Web­site im Bereich „Prüfu­ngen“ ver­öff­entlicht. Für die mei­sten Berufe sind diese durch die Prüfun­g­s­ordnung dau­erhaft festgelegt. Durch die vielfäl­tigen Aus­bildungsinhalte des Med­i­engestal­ters Digi­tal und Print, wird bei jeder Prüfung eine neue Aus­wahl von Prüfun­gsthemen vorgenommen, diese werden jeweils rund 8 Wochen vor dem Prüfungs­termin auf der ZFA-Web­site ver­öff­entlicht.

Zum schriftl­ichen Teil der Zwi­sc­hen- und Abschluss­prüfung für Medien­gestal­ter/innen Digi­tal und Print ver­öff­entlicht der ZFA Theme­nbere­iche. Für die Zwischen­­prüfung werden sie­ben Themen benannt. In der Abschluss­prüfung gibt es für die Prüfung­sbere­iche „Konzep­t­ion und Gestal­tung“ sowie „Med­i­e­npr­oduk­tion“ je neun fac­hrichtungs­übergre­ifende und drei fac­hrichtungs­sp­ezi­fi­sche Themen. Insge­s­amt sind also 24 Theme­nbere­iche vorzubereiten.

Ein Tipp: Häufig hilft es bei der Interpreta­t­ion der genan­nten Theme­nbere­iche, darauf zu achten, in welchem Prüfung­sbereich das Thema gefragt wird. Also z. B. Raste­rs­y­steme im Prüfung­sbereich „Konzep­t­ion und Gestal­tung“ wird sich eher mit Gestaltungsr­aster als mit tech­nischem Raster beschäf­tigen. Die tech­ni­schen Aufga­ben werden dann eher im Prüfung­sbereich „Med­i­e­npr­oduk­tion“ gefragt.

Ja, man muss sogar Aufga­ben stre­ichen. Dies ist in den einzelnen Ber­ufen unter­schied­lich ger­e­gelt. Bei den Medien­gestal­ter-Abs­ch­luss­prü­fungen sind in den Prüfung­sbere­ichen „Konzep­t­ion und Gestal­tung“ sowie „Med­i­e­npr­oduk­tion“ je zwei Aufga­ben zu stre­ichen, also je zehn Aufga­ben zu bearb­e­i­ten. Weitere Infos zu den jewei­ligen Ber­ufen: Medien­gestal­ter Digi­tal und Print, Medien­tech­nologe Druck, Siebdruck, Druck­ver­arbei­tung, Buchbinder, Pack­mittel­tech­nologen und Geo­matiker.

Zu den Prüfu­ngen in den Druck- und Medi­enbe­rufen sind unter­schied­liche Hilfs­mi­t­tel zugel­as­sen. Bitte infor­m­ie­ren Sie sich in dem Bereich „Prüfu­ngen“ auf den Seiten des ZFA: Medien­gestal­ter Digi­tal und Print, Medien­tech­nologe Druck, Siebdruck, Druck­ver­arbei­tung, Buchbinder, Pack­mittel­tech­nologen und Geo­matiker.

Zur praktischen Prüfung

Die Zeiten für die konzep­tion­el­len Überl­e­gungen zählen nicht als Bestand­t­eil der Prüfungsz­eit. Nach Aushändi­gung der Aufgaben­stellung (Prüfun­gs­stück I) ist dem Prüfungs­ausschuss spä­te­s­tens nach 10 Arbei­t­s­t­agen die Pro­jektk­onzep­tion oder die Designkonzep­t­ion oder ein Lösungsvor­schlag mit Arbeitspla­nung vorzul­egen. Ansc­hließend erfolgt die Realisi­erung des Prüfun­gs­stücks I.

Häufig taucht die Frage auf, ob die Prüflinge während dieser Phase komplett freizust­el­len sind. Fakt ist, dass die Prüfung zur Aus­bil­dung gehört und dass dem Prüfling ausre­ichend Gel­ege­nheit zu geben ist, seine Prüfung durchzuf­üh­ren. Ins­be­sondere in den beiden Fac­hrich­tungen „Bera­tung und Planung“ und „Konzep­t­ion und Visualisi­erung“ wird neben der Realisi­erung eines Pro­duktentwurfs bzw. eines Medien­teilpr­oduk­tes in dieser Phase auch ausre­ichend Zeit zur Rech­erche benö­tigt für die Erstellung des Gesamtkonze­p­tes bzw. des Designkonze­p­tes und zur Vorberei­tung der Präsenta­t­ion. In der Fac­hrich­tung „Gestal­tung und Tech­nik“ werden die 10 Tage Konzep­t­i­o­nsp­hase siche­r­lich nicht komplett benö­tigt, um einen Lösungsvor­schlag mit Arbeitspla­nung und ein Medien­teilpr­odukt zu erst­el­len.

Bereits bei der Erstellung des Aus­bildun­gsplans zu Beginn der Aus­bil­dung (siehe oben) wählt das aus­bil­dende Unte­r­neh­men nach seinen Aus­bildungs­v­o­r­aus­setzungen eine W3-Qualifika­tion für den letzten Aus­bildungs­a­bschnitt. Sie ist abhängig von der jewei­ligen Fac­hrich­tung und der Aus­wahl weiterer Wahlqualifika­t­i­onen (W1- und W2-Qualifika­t­i­onen) in den ersten Aus­bildungs­a­bschnit­ten. Die W3-Qualifika­tion bildet mit 12 Wochen Anteil im betr­iebl­ichen Aus­bildun­gsplan also die Spezifika­tion, die man im Rahmen der Aus­bil­dung erwirbt.

Die Wahl der W3-Qualifika­tion hat direkte Auswir­kungen auf die Abschluss­prüfung des Auszu­bil­denden, weil sich dadurch die Aufgabe für das Prüfun­gs­stück II in der prak­ti­schen Prüfung bestimmt, das in zwei Stunden zu realis­ie­ren ist. Daher sollte das W3-Modul bereits zu Beginn der Aus­bil­dung gewä­hlt und der prüfenden Kam­mer mitg­e­t­eilt werden.

Das W3-Modul bildet mit 12 Wochen Anteil im betr­iebl­ichen Aus­bildun­gsplan also die Spezifika­tion, die man erwor­ben hat und die wird mit einer prak­ti­schen Prüfung, dem Prüfun­gs­stück II in 2 Stunden abge­prüft. Die geht mit 25 % in die Bewer­tung der prak­ti­schen Prüfung ein. Hinweise zu den Wahlqualifika­t­i­onen finden Sie in der Infobro­schüre Medien­gestal­ter Digi­tal und Print des ZFA.

Ja, hierzu ist allerdings aus Gründen des Urhebe­rrec­hts eine Anmeldung über ein Online-For­mular auf der ZFA-Web­site notwendig. Die Links zu den Prüfu­ngen werden in einer Sammlung prak­tischer Prüfungs­ergeb­nisse auf der­sel­ben Web­site ver­öff­entlicht.

Bei jeder Teilaufgabe ist dies am Ende unter „Abzuge­ben ist“ ver­m­erkt. In der Fac­hrich­tung „Gestal­tung und Tech­nik“ wird im Prüfun­gs­stück I Teil a) ein Entwurf eines Lösungsvor­schlages gefordert. Hier soll ein Far­b­ausdruck abg­eg­e­ben werden. Dieser Far­b­ausdruck kann ein ein­f­acher Dru­ck­er­au­sdruck sein, hier wird weder ein farbverbindl­iches Proof noch eine Digitaldruck oder gar ein Off­setdruck erwar­tet, da es „nur“ um einen gestalte­ri­schen Entwurf geht. In der Teilaufgabe b) sieht das anders aus, hier geht es um die Pro­duk­t­ion bzw. tech­ni­sche Umsetzung, Bildbe­arbei­tung etc. Hier müs­sen farbverbindl­iche Digi­talpr­oofs abg­eg­e­ben werden, damit der Prüfungs­ausschuss die Vorga­ben auch visuell beur­t­ei­len kann.

Ganz wich­tig ist es, die Aufgaben­stellung genau zu lesen. Es gibt rela­tiv viele Frei­räume, da man die Individualität nicht einschrän­ken möchte. Was nicht ver­boten ist, ist also erlaubt, lau­tet die Devise. Wenn ein Format ang­eg­e­ben ist, sollte man sich allerdings daran halten (auch Hoch- oder Quer­format ist zu beachten). Bildmater­ial ist in der Regel vorg­ege­ben und es steht in der Aufgabe, ob weiteres Bild- oder Grafikmater­ial erlaubt ist. Wenn ein Logo vorg­ege­ben ist, dann sollte man dies nicht ver­ändern, wenn man nicht ausdrü­ck­lich dazu aufg­efordert wird, denn der Kunde wäre nicht erfreut dar­über. Rechtschreibf­e­hler in den vorg­ege­ben Texten sind selbstver­ständ­lich zu kor­rig­ie­ren, auch wenn es heißt, dass keine redak­t­io­ne­llen Änderu­ngen gemacht werden dürfen. Unter redak­t­io­ne­llen Änderu­ngen versteht man, dass Texte umg­eschri­e­ben werden. Es geht darum, dass man so praxis­nah wie mög­lich handelt, einen Kunden würde man ja auch auf Rechtschreibf­e­hler hinwe­i­sen und sie dann kor­rig­ie­ren. Natü­rlich kann man nicht ständig „den Kunden“ nerven und wegen Kleinig­keiten nachfr­agen und darum muss man auch mal selbst etwas entscheiden. Wenn man sich bei wich­tigen Entscheidungen aber ganz unsicher ist, dann fragt man lieber mal beim Prüfungs­ausschuss nach, denn der ist es schließ­lich, der die Arbeit am Ende auch bewer­tet.

Im Rahmen der prak­ti­schen Prüfung erläu­tert der Prüfling in einem höchs­tens zehnmi­nü­tigen Fachges­präch einem Prüfer pro­zessre­levante Sachverhalte, die im Zusamme­nhang mit der Prüfungsaufgabe stehen. Es geht also um Fra­gen nach dem Wieso, Weshalb, Warum einer bestimm­ten Handlung, um die Erklärung logi­scher Arbe­its­abfolgen, fach­licher Hin­tergründe, Regeln und Prinz­ip­ien sowie sich­erheits­re­levante Details. Der Prüfungs­ausschuss will dadurch Stärken und Schw­ächen des Prüf­lings erken­nen. Das Gespräch ist deshalb für die Fest­stellung der Prüfungs­bewer­tung von bes­on­derer Bedeu­tung. (Weitere Erläu­terungen, siehe Druck- und Medien-Abc 1/59, S. 31f)