Ausbildung von A bis Z

A | D | E | F | G | H | I | J | K | P | S | T | U | V | W | Z

Abschlussprüfung

siehe Prüfun­gen

Arbeitsagentur

Das Arbeits­agen­tur kümmert sich um die Ver­mitt­lung von Arbeits- und Aus­bildungs­plät­zen.

Die Berufs- und Arbeitsbe­r­a­tung der Arbeits­agen­tur informiert und berät über beruf­li­che Chan­cen, Arbeitsmarkt­entwick­lung und Mög­lichkei­ten der Förde­rung beruf­li­cher Bildung. Finanzi­elle Unter­stützun­gen wie Berufs­aus­bildungsbeihilfen oder Hilfen für die Arbeits­auf­nahme wie Bewerbungs- und Vor­stel­lungskos­ten, Arbeits­ausrüs­tung und Fahrtkos­tenbeihilfe kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­setzun­gen beim Arbeits­agen­tur bean­tragt wer­den.

Im „Berufs­in­forma­ti­ons­zentrum“ (BIZ), das es in fast jeder Stadt gibt, kann man sich umfas­send über jeden Aus­bil­dungs­beruf informie­ren.

Das Arbeits­agen­tur ist auch mit einer eige­nen Home­page unter www.arbeits­agen­tur.de im Inter­net ver­tre­ten.

Arbeitspapiere

Zu den Arbeits­pa­pie­ren gehören unter ande­rem die Ver­si­cherungs­karte und die Lohn­steuerkarte. Teil der Arbeits­pa­piere ist auch das Zeug­nis, das am Ende der Aus­bil­dung aus­ge­stellt wird.

Vom Arbeitgeber erhält man die Arbeits­pa­piere, wenn das Arbeitsver­hält­nis endet.

Arbeitszeit

Arbeits­zeit ist die Zeit, die jeden Tag am Arbeits- oder Aus­bildungs­platz ver­bracht wird. Dazu zählt auch die Berufs­schulzeit.

Die Länge der Arbeits­zeit wird durch Tarifver­träge gere­gelt. Besteht kein Tarifver­trag, so gel­ten die Rege­lun­gen des Arbeits­zeitge­set­zes. „Die werk­täg­li­che Arbeits­zeit darf 8 Stunden nicht über­schrei­ten. Sie kann bis zu zehn Stunden ver­län­gert wer­den, wenn inner­halb von 6 Kalen­der­mo­na­ten oder inner­halb von 24 Wochen im Durch­schnitt 8 Stunden werk­täg­lich nicht über­schrit­ten wer­den.“ Als Werk­tage gel­ten alle Kalen­der­tage, die nicht Sonn- und Fei­er­tage sind.

Für Jugend­li­che unter 18 Jah­ren gilt das Jugend­arbeits­schutzge­setz.

Ausbilder / Ausbilderin

Der/Die Aus­bilderln ist ver­pflich­tet, dem/der Aus­zu­bildenden alle Qualifika­tio­nen beizubrin­gen, die er/sie für den ange­streb­ten Beruf braucht. Ein Aus­bil­der muss „persönlich und fach­li­ch“ dazu geeig­net sein und muss bei der zuständigen Stelle, z.B. der Indus­trie- und Handelskam­mer, gemeldet sein.

Ausbildungsbegleitende Hilfen

Mit Leis­tun­gen nach dem Arbeitsförde­rungsge­setz (aus­bildungsbe­glei­tende Hilfen) kön­nen sozial Benach­tei­ligte, Behinderte, Lernbe­ein­träch­tigte oder auch aus­ländi­sche Jugend­li­che wäh­rend ihrer Berufs­aus­bildung unter­stützt wer­den. Informa­tio­nen erteilt die Berufs­be­r­a­tung bei der Arbeits­agen­tur.

Ausbildungsfremde Arbeiten

Das sind Tätigkei­ten, die nicht dem Aus­bildungs­zweck die­nen. Sie sind nach dem Berufs­bildungsge­setz ver­bo­ten. Auch häufige Wieder­ho­lun­gen bereits erlern­ter Fähigkei­ten die­nen nicht dem Aus­bildungs­zweck.

Ausbildungsmittel

Das sind Mate­rialien, Werkzeuge und Werk­stoffe, die Aus­zu­bildende brau­chen, um ver­nünf­tig aus­ge­bildet zu wer­den. Sie wer­den lt. Berufs­bildungsge­setz (§6) vom Aus­bil­dungs­betrieb kos­ten­los zur Ver­fügung gestellt. Aus­bildungs­mit­tel sind ins­be­sondere Werkzeuge und Werk­stoffe, die zur Berufs­aus­bildung und zum Able­gen von Zwi­schen- und Abschluss­prüfun­gen erforder­lich sind (§6 BBiG).

Ausbildungsnachweis/Berichtsheft

Über die Inhalte der Aus­bil­dung und den Unterricht in der Berufs­schule muss ein genauer wöchent­li­cher Aus­bildungs­nach­weis geführt wer­den. Jede/r Aus­zu­bildende muss einen Aus­bildungs­nach­weis schrei­ben. Er soll wäh­rend der Aus­bildungs­zeit geschrie­ben wer­den. Alle Aus­bildungs­nach­weise müs­sen bei der Abschluss­prüfung vor­ge­legt wer­den. Anderen­falls erfolgt keine Zulassung zur Prüfung.

Im Aus­bildungs­nach­weis sol­len nur die Tätigkei­ten ste­hen, die auch wirk­lich ver­rich­tet wur­den. In Streitfäl­len ist das Berichts­heft der Nach­weis, ob der Aus­bildungs­plan ein­ge­hal­ten wurde.

Ausbildungsordnung/Ausbildungszeit

Eine Aus­bildungs­ord­nung gibt es in jedem Beruf, in dem aus­ge­bildet wer­den kann. Hier ist die Dauer der Aus­bil­dung und die Qualifika­tion, die in der Aus­bil­dung ver­mit­telt wer­den muss, festge­legt. Die Aus­bildungs­ord­nung wird vom Bundes­wirt­schafts­mi­nis­ter erlas­sen und ist die Grund­lage für die Aus­bildungs­pläne der Betriebe. Die Aus­bildungsdauer rich­tet sich nach dem ange­streb­ten Beruf und muss im Aus­bildungsver­trag ver­merkt sein. Wer vor der Aus­bil­dung eine Berufs­fachschule oder ein Berufs­grund­bildungsjahr absolviert hat, kann unter gewis­sen Umstän­den die Aus­bildungs­zeit ver­kür­zen. Aus­künfte erteilen die Kammern.

Ausbildungsplan

Zu Beginn der Aus­bil­dung händigt der Arbeitgeber dem Aus­zu­bildenden einen Aus­bildungs­plan aus. Er muss beinhal­ten, wel­che Aus­bildungs­sta­tio­nen für wel­che Zeit­räume im Betrieb durch­lau­fen wer­den und was dort ver­mit­telt wird.

Anhand des Aus­bildungs­plans kann über­prüft wer­den, ob alle Inhalte ver­mit­telt wer­den, die zur Aus­bil­dung gehören. In der Aus­bildungs­ord­nung ist der zeit­liche und inhalt­li­che Rah­men für die Aus­bil­dung festge­legt. Diesem Rah­men ent­spre­chend muss der Aus­bildungs­plan gestal­tet sein.

Ausbildungsvergütung

Wie hoch die Aus­bildungsver­gü­tung ist, steht im Aus­bildungsver­trag. Die Höhe der Ver­gü­tung ist in einem Tarifver­trag gere­gelt. Im glei­chen Tarifver­trag sind auch die Löhne und Gehäl­ter festge­legt. Löhne, Gehäl­ter und Aus­bildungsver­gü­tun­gen wer­den in Tarifver­hand­lun­gen von Gewerkschaf­ten und Arbeitgebern ver­einbart.

Findet die Aus­bil­dung in einem Betrieb statt, für den kein Tarifver­trag gilt, so setzt die IHK die Aus­bildungsver­gü­tung nach dem Berufs­bildungsge­setz fest. Dabei darf die Ver­gü­tung maximal 20 % unter der ver­gleichba­ren tarif­li­chen Rege­lung lie­gen (BBiG §10).

Ausbildungsvertrag

Vor Beginn einer Aus­bil­dung wird ein schrift­li­cher Aus­bildungsver­trag abge­schlos­sen. Das schreibt das Berufs­bildungsge­setz bzw. die Handwerks­ord­nung vor. Der Ver­trag regelt alle für das Aus­bildungsver­hält­nis wich­tigen Punkte. Er muss vom Aus­zu­bildenden – bei Minderjäh­rigen auch von den Eltern – und dem Arbeitgeber unterschrie­ben wer­den. Anschließend muss der aus­bildende Betrieb den Ver­trag der zuständigen Kam­mer (z.B. Indus­trie- und Handelskam­mer [IHK] oder Handwerkskam­mer) vor­le­gen. Dort wird er geprüft und im Ver­zeich­nis der Berufs­aus­bildungsver­hält­nisse regis­triert.

Ein Aus­bildungsver­trag muss ent­hal­ten:

Die Adres­sen des aus­bildenden Betrie­bes und des Aus­zu­bildenden

Beginn und Dauer der Aus­bil­dung

Die Bezeich­nung des Aus­bildungsbe­rufes, die sach­li­che und zeit­liche Gliede­rung sowie das Ziel der Berufs­aus­bildung

Die Dauer der Pro­bezeit

Aus­bildungsorte

Aus­bildungs­maß­nah­men außer­halb der Aus­bildungs­stätte

Zah­lung und Höhe der Aus­bildungsver­gü­tung

Dauer der regelmäßigen täg­li­chen Arbeits­zeit

Urlaubs­an­spruch

Vor­aus­setzun­gen, unter denen der Ver­trag gekündigt wer­den kann

Als Anhang zum Ver­trag sollte der im Betrieb gül­tige Aus­bildungs­plan beigefügt sein. Außer­dem sollte der Ver­trag die Rechte und Pflich­ten des Aus­zu­bildenden und des Aus­bildenden ent­hal­ten.

Nach­träg­li­che Ergänzun­gen und Ände­run­gen müs­sen schrift­lich festge­hal­ten wer­den. Alle Ver­einbarun­gen, die gesetzli­chen Vor­schrif­ten wider­spre­chen, sind ungül­tig, auch wenn der Ver­trag schon unterschrie­ben wurde.

Außerbetriebliche Ausbildung

Außer­be­triebli­che Aus­bil­dung wird von priva­ten oder öffent­li­chen Trägern orga­ni­siert, wenn auf dem Aus­bildungsmarkt nicht aus­rei­chend Stel­len für Jugend­li­che angebo­ten wer­den.

BDA und BDI

Die BDA (Bundes­ver­einigung der Deut­schen Arbeitgeberver­bände) und der BDI (Bundes­ver­band der Deut­schen Indus­trie) sind die bei­den großen Dachver­bände der Arbeitgeber.

Die BDA dient den Arbeitgebern als Orga­ni­sa­tion gegenüber den Gewerkschaf­ten und ver­tritt vor allem sozial- und tarif­po­li­ti­sche Inter­es­sen der Privat­wirt­schaft. Der BDI befasst sich haupt­säch­lich mit Fra­gen der natio­nalen und inter­na­tio­nalen Wirt­schafts­po­li­tik.

Berufsausbildungsbeihilfe

Wer einen Aus­bildungs­platz in wei­te­rer Ent­fer­nung vom Heimat­ort findet, kann unter bestimm­ten Bedingun­gen auf finanzi­elle Hilfe vom Staat rech­nen. Diese so genannte Berufs­aus­bildungsbeihilfe (BAB) gibt es zum Bei­spiel für alle Aus­zu­bildenden unter 18, die nicht mehr bei den Eltern woh­nen, weil der Aus­bil­dungs­betrieb zu weit weg ist (rund 1 Stunde für jeden Weg). Das Ein­kommen der Eltern darf aber nicht zu hoch sein. Über 18-Jäh­rige kön­nen BAB auch dann erhal­ten, wenn die Aus­bildungs­stätte um die Ecke liegt, allerdings nur für die erste Aus­bil­dung.

Infos und Anträge zur Berufs­aus­bildungsbeihilfe bekommt man bei allen Arbeits­ämtern.

Berufsbilder

Jeder Aus­bil­dungs­beruf hat ein Berufs­bild, in dem die Anforde­run­gen und zu erler­nenden Fähigkei­ten genau beschrie­ben und festge­legt sind. Dem Aus­bildungsver­trag muss die Beschreibung eines Berufs­bildes beigefügt sein.

Berufsbildungsgesetz

Das Berufs­bildungsge­setz regelt alle Fra­gen der Aus­bil­dung - von der ärzt­li­chen Unter­su­chung über Berufs­schule bis zur Abschluss­prüfung.

Berufsgenossenschaft

Die Berufs­genos­senschaft ist der Träger der gesetzli­chen Unfallver­si­cherung. Bei einem Arbeits- oder Wege­unfall nimmt die Berufs­genos­senschaft die Ent­schädigung vor und trägt die Kos­ten für die Wieder­her­stel­lung der Arbeitsfä­higkeit. Der Arbeitgeber führt für den Aus­zu­bildenden die Bei­träge ab.

Berufsschule

Die Berufs­schulpflicht gilt nach dem Berufs­bildungsge­setz für alle Aus­zu­bildenden. Sie wird nach den Schulge­set­zen der Län­der gere­gelt. Im Jugend­arbeits­schutzge­setz sind wei­tere Bestim­mun­gen zum Besuch der Berufs­schule ent­hal­ten.

Die Berufs­schulzeit wird auf die Arbeits­zeit ange­rech­net. Wenn der Unterricht morgens vor neun Uhr beginnt, dürfen Aus­zu­bildende unter 18 Jah­ren vor­her nicht im Betrieb beschäf­tigt wer­den. Nach der Berufs­schule brau­chen sie eben­falls nicht mehr in den Betrieb, wenn der Unterricht einschließlich Pau­sen fünf Unterrichts­stunden gedau­ert hat. Das gilt allerdings nur einmal in der Woche.

Beschwerderecht

Exis­tiert ein Betriebs- bzw. Per­so­nal­rat hat der Aus­zu­bildende das Recht, sich über Unre­gelmäßigkei­ten in der Aus­bil­dung (z.B. Nicht­einhal­tung des Aus­bildungs­pla­nes, fal­sche und unge­rechte Beur­tei­lun­gen etc.) zu beschwe­ren. Die­ses Recht ist im Betriebs­ver­fassungsge­setz bzw. Per­so­nalver­tre­tungs­ge­setz festge­legt. Eine wei­tere Anlauf­stelle bei Unre­gelmäßigkei­ten in der Aus­bil­dung ist die IHK, bei der der Aus­bildungsver­trag vor­liegt.

Betriebsrat/Personalrat

Der Betriebs- bzw. Per­so­nal­rat ist die Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer/innen im Betrieb. Er ist auch für die Aus­zu­bildenden und Jugend­li­chen zuständig. In der Regel arbei­tet er eng mit der Jugend- und Aus­zu­bildenden­ver­tre­tung zusammen.

In jedem Betrieb mit mindes­tens fünf Beschäf­tig­ten, die über 18 Jahre alt sind, kann nach dem Betriebs­ver­fassungsge­setz ein Betriebs­rat/Per­so­nal­rat gewählt wer­den. Wer unter 18 Jahre alt ist, darf noch nicht mit­wäh­len. Der Betriebs­rat/Per­so­nal­rat ver­handelt mit dem Arbeitgeber über Fra­gen wie Arbeits­zeit, Arbeitsbedingun­gen oder die Berufs­aus­bildung. Bei bestimm­ten Maß­nah­men (z.B. Kündigun­gen oder Neuein­stel­lun­gen) hat der Betriebs­rat/Per­so­nal­rat ein Mit­be­stim­mungsrecht; d. h. der Unter­neh­mer muss den Betriebs­rat/Per­so­nal­rat vor der Maß­nahme informie­ren und des­sen Stel­lung­nahme ein­holen.

Betriebsvereinbarungen

Betriebs­ver­einbarun­gen regeln betriebli­che Belange der Arbeit­neh­mer/innen (etwa Arbeits­zeit­re­ge­lun­gen, Weiter­bildung, Aus­bildungsfra­gen oder die Über­nahme der Aus­zu­bildenden). Sie gel­ten nur für den Betrieb, für den sie abge­schlos­sen wur­den. Betriebs­ver­einbarun­gen wer­den zwi­schen dem Betriebs­rat/Per­so­nal­rat und der Geschäfts­lei­tung aus­ge­handelt.

Grund­lage für Ver­einbarun­gen ist das Betriebs­ver­fassungsge­setz/Per­so­nalver­tre­tungs­ge­setz.

Wel­che Betriebs­ver­einbarun­gen im Einzel­nen gel­ten, ist bei der Jugend- und Aus­zu­bildenden­ver­tre­tung oder beim Betriebs-/Per­so­nal­rat zu erfah­ren.

Betriebsversammlungen

Nach dem Betriebs­ver­fassungsge­setz hat der Betriebs­rat die Auf­gabe, einmal im Kalen­dervier­teljahr eine Betriebs­ver­samm­lung durch­zu­füh­ren. Sie findet in der Regel wäh­rend der Arbeits­zeit statt. An die­sen Ver­samm­lun­gen kön­nen alle Beschäf­tig­ten des Betrie­bes teil­neh­men. In der Betriebs­ver­samm­lung berich­tet der Betriebs­rat über seine Tätigkeit. Es kön­nen dort alle Fra­gen, die die Arbeit­neh­mer/innen des Betrie­bes betreffen, bespro­chen wer­den. Der Unter­neh­mer muss die Kos­ten der Betriebs­ver­samm­lung tra­gen und den Lohn/das Gehalt wei­ter­zah­len.

Beurteilungsbogen

Gegen eine Lernkontrolle hat niemand etwas einzuwenden. Sie hilft auch den Aus­zu­bildenden. Wenn bei­spiels­weise festge­hal­ten wird, bei wel­chen Aus­bildungs­inhal­ten noch eine Ver­tiefung stattfinden sollte. Wenn beschrie­ben wird, wel­che Fer­tigkei­ten in wel­cher Abtei­lung bei welchem Aus­bil­der in wel­cher Zeitdauer zusätzlich erwor­ben wer­den sol­len. Eine Beschreibung des Aus­bildungs­erfolges kann für alle Sei­ten dienlich sein. Der Aus­bil­der weiß: Wel­che Wieder­ho­lung kann den Aus­bildungs­stand fes­tigen? Der Aus­zu­bildende weiß: Wel­che Berei­che noch intensiver bearbei­tet wer­den müs­sen, um die Prüfung zu beste­hen. Es gibt aber nach wie vor Beur­tei­lungsbögen, die auch das Ver­hal­ten oder die Erschei­nung der Aus­zu­bildenden beschrei­ben oder bewer­ten. Es gilt aber: Aus­bildungs­standkontrolle statt persön­li­cher Beur­tei­lung.

Bildungsurlaub

In den Bundes­län­dern Brandenburg, Ber­lin, Bre­men, Hamburg, Hes­sen, Niedersach­sen, Nord­rhein-Westfalen, Rhein­land-Pfalz, Saar­land und Schles­wig-Hol­stein haben junge Arbeit­neh­mer/innen Anspruch auf Bildungs­ur­laub. Dieser Urlaub soll, so sagt es das Gesetz, der poli­ti­schen und beruf­li­chen Weiter­bildung die­nen. Auch Gewerkschaf­ten bie­ten dazu Seminare an.

Blockunterricht

Block­un­terricht bedeu­tet: Statt nur einmal oder zweimal in der Woche zur Berufs­schule zu gehen, geht man wochenweise. Beim Block­un­terricht wird die Berufs­schulzeit in Blö­cken von zwei, vier oder sechs Wochen auf­ge­teilt.

DGB

Der Deut­sche Gewerkschafts­bund (DGB) ist der Dachver­band, in dem sich selbst­ständige Gewerkschaf­ten zu einem Bund zusammen­ge­schlos­sen habe. Diese Gewerkschaf­ten sind nach dem Indus­triever­band­prinzip orga­ni­siert. Sie haben die frü­he­ren welt­anschauli­chen und poli­ti­schen Rich­tungs­gewerkschaf­ten abge­löst.

Jeder Arbeit­neh­mer/jede Arbeit­neh­me­rin kann Mit­glied der Gewerkschaft wer­den, egal wel­cher Reli­gion oder Natio­nalität er/sie angehört oder zu wel­cher der demok­ra­ti­schen poli­ti­schen Rich­tun­gen er/sie sich bekennt.

Duales Ausbildungssystem

Die Zusammen­arbeit von Berufs­schule und Aus­bil­dungs­betrieb wird als „Duales Aus­bildungs­sys­tem“ bezeichnet. Dabei soll die Berufs­schule die betriebli­che Aus­bil­dung ergän­zen.

Einstellungstests

Wenn mehrere Bewerber/innen an einem Aus­bildungs­platz inter­es­siert sind, füh­ren einige Unter­neh­mer Ein­stel­lungs­tests durch.

Die meis­ten Tests gliedern sich in drei Schwer­punktgebiete:

1. Allgemeine intel­lek­tuelle
Fähigkei­ten Dazu gehören: Allgemein­wis­sen, spe­zi­elle berufs­bezogene Kennt­nisse, logi­sches Denken, Merkfä­higkeit und Kurzzeitgedächt­nis und Gestal­tungs­wahr­neh­mung.

2. Spe­zi­elle intel­lek­tuelle Fähigkei­ten
Dazu gehören: Wort- und Sprachkennt­nisse, Rechtschreibung, schrift­li­che und mündli­che Aus­druckfä­higkeit, Rechen­fä­higkeit, mathe­ma­ti­sches Denken, tech­ni­sches Ver­ständ­nis und räum­li­ches Vor­stel­lungsver­mögen.

3. Arbeitsver­hal­ten
Dazu gehören: Kon­zent­ra­ti­ons­ver­mögen, Aus­dauer, Belastbarkeit, Ord­nung und Sorgfalt, Arbeits­or­ga­ni­sa­tion.

Fahrtkosten

Fahr­ten zum Betrieb und wieder nach Hause wer­den teilweise vom Arbeitgeber ersetzt. Wel­che Rege­lung im jewei­ligen Betrieb besteht, kann man bei der Jugend- und Aus­zu­bildenden­ver­tre­tung oder beim Betriebs­rat erfah­ren. Ein Rechts­an­spruch besteht nicht.

Freistellungen

In Tarifver­trägen oder Betriebs­ver­einbarun­gen ist festge­legt, dass der Unter­neh­mer zu bestimm­ten Anläs­sen bezahlte Frei­stel­lun­gen von der Arbeit gewäh­ren muss. Nähe­res regeln die Tarifver­träge.

Gewerkschaft

Die Gewerkschaf­ten sind die Inter­es­sen­ver­tre­tung aller Beschäf­tig­ten.

Der Abschluss von Tarifver­trägen gehört zu den wich­tigs­ten Arbeitsfeldern der Gewerkschaf­ten.

Ein­kommen, Arbeits­zeit, Ver­mögens­wirk­same Leis­tun­gen oder bei­spiels­weise auch die „Lohnfort­zah­lung im Krankheits­fall“, das alles regeln Tarifver­träge.

In der Regel ent­ste­hen neue Tarifver­träge in Ver­hand­lun­gen zwi­schen Arbeitgebern und Gewerkschaf­ten.

Girokonto

Das erste selbst ver­diente Geld – spä­tes­tens jetzt sollte man sich um ein eige­nes Girokonto kümmern. Für Aus­zu­bildende ist das Girokonto bei fast allen Banken kos­ten­los. Doch nach der Aus­bil­dung wird man zur Kasse gebe­ten. Des­halb soll­ten Aus­zu­bildende schon jetzt klären, was Über­weisun­gen, Kon­to­aus­züge oder die ec-Karte kos­ten. Man­che Banken zah­len auch Zin­sen auf ein Girokonto.

Handwerkskammer (HK)

siehe Kammern

Industrie- und Handelskammer (IHK)

siehe Kammern

Jugend- und Auszubildendenversammlung

Sie wird durch die Jugend- und Aus­zu­bildenden­ver­tre­tung (JAV) vier­teljähr­lich wäh­rend der Arbeits­zeit durch­geführt. Das ist im Betriebs­ver­fassungsge­setz festge­legt. Im Mit­tel­punkt ste­hen Fra­gen zur Aus­bil­dung, über die sich die Aus­zu­bildenden aus­tauschen und disku­tie­ren.

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die Jugend- und Aus­zu­bildenden­ver­tre­tung ist die gewählte Inter­es­sen­ver­tre­tung aller Jugend­li­chen und Aus­zu­bildenden im Betrieb. Wahlbe­rech­tigt sind alle unter 18-jäh­rigen und alle Aus­zu­bildenden bis zum 25. Lebens­jahr. Wählbar sind alle, die das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben.

Die JAV kümmert sich um die Pro­bleme der Aus­zu­bildenden. Sie ach­tet dar­auf, dass die Gesetze im Betrieb ein­ge­hal­ten wer­den. Sie kontrolliert die Einhal­tung der Tarifver­träge. Die JAV arbei­tet eng mit dem Betriebs­rat/Per­so­nal­rat und der zuständigen Gewerkschaft im DGB zusammen. Über den Betriebs­rat/Per­so­nal­rat reicht sie Vor­schläge zur Ver­be­s­serung der Aus­bil­dung oder Beschwer­den an den Arbeitgeber wei­ter. Gemein­sam mit dem Betriebs­rat/Per­so­nal­rat ver­handelt sie mit dem Arbeitgeber über Ver­be­s­serun­gen der Aus­bildungs­si­tua­tion. Die JAV setzt sich auch für die Ver­be­s­serung der Aus­bildungs­inhalte ein und kämpft für die Über­nahme der Aus­zu­bildenden nach abge­schlosse­ner Aus­bil­dung. Was eine JAV errei­chen kann, hängt vor allem davon ab, wel­chen Rückhalt sie bei den Aus­zu­bildenden besitzt.

Kammern

Die Indus­trie- und Handelskam­mer (IHK) ist der öffent­lich-recht­li­che Zusammenschluss von Unter­neh­men. Die Indus­trie- und Handels­kam­mern wer­den auf Bundes­ebene durch den „Deut­schen Indus­trie- und Handelskammer­tag“ (DIHK) reprä­sen­tiert. Zu den Auf­gabenbe­rei­chen gehören z.B. Berufs­aus­bildung, regio­nale Struktur­pla­nung und Struktur­po­li­tik. Zur Ber­a­tung von Betrie­ben bei der Berufs­aus­bildung (z.B. ob die Vor­schrif­ten des Berufs­bildungsge­set­zes ein­ge­hal­ten wer­den) sind Aus­bildungsbe­r­a­ter/innen tätig. Es gibt Berufs­bildungs­aus­schüsse, die zu je einem Drit­tel von Arbeit­neh­mer/innen und Arbeitgeber/innen stimmbe­rech­tigt und von Berufs­schul­leh­rer/innen mit bera­tender Stimme besetzt sind.

Handwerkskammern sind eben­falls Kör­perschaf­ten des öffent­li­chen Rechts. Ihnen gehören die Betriebs­inha­ber im Hand­werk und des handwerks­ähnli­chen Gewer­bes sowie die Gesel­len und Aus­zu­bildenden dieser Gewer­be­treibenden an. Die Handwerkskammern haben die Inter­es­sen des gesam­ten Handwerks und damit auch der im Hand­werk tätigen Arbeit­neh­mer/innen zu fördern. Zu den Auf­ga­ben dieser Kammern gehören neben dem wich­tigen Bereich der Gewer­beförde­rung vor allem auch die Gestal­tung, Durch­führung und Über­wa­chung der beruf­li­chen Aus- und Fort­bildung.

Teilberei­che dieser Auf­ga­ben kann die Handwerkskam­mer an die Handwerks­in­nun­gen über­tra­gen. Die Handwerkskam­mer übt die Auf­sicht über die Innun­gen aus. In den Berufs­bildungs­aus­schüs­sen und Prüfungs­aus­schüs­sen der Handwerkskammern bzw. der Handwerks­in­nun­gen wirken zu glei­chen Teilen Beauf­tragte der Arbeitgeber/innen, der Arbeit­neh­mer/innen und der berufs­bildenden Schulen mit. Letztere nur mit bera­tender Stimme.

Kindergeld

Für den Unter­halt von Aus­zu­bildenden, die jün­ger als 25 sind, erhal­ten die Eltern Kindergeld – falls das Jah­res­ein­kommen des Aus­zu­bildenden 8.004 € nicht über­steigt. Wenn die Aus­bil­dung kurz nach Beendigung der Schule beginnt, reicht es, eine Kopie des Aus­bildungsver­trages an die Kindergeld­kasse der Arbeits­agen­tur am Wohn­ort der Eltern zu schi­cken. Ansons­ten muss das Kindergeld neu bean­tragt wer­den.

Klassensprecher/in

Die Grund­la­gen der Mit­wirkung von Schüler/innen an den Schulen wer­den von den Bundes­län­dern unter­schied­lich gere­gelt. Für Nord­rhein-Westfalen gilt z.B.: Der/Die Klas­sen­spre­cher/in wird zu Beginn des Schuljah­res gewählt. Die Schülerver­tre­tung hat im Schul­mit­wirkungsge­setz sehr allgemein formulierte Rechte. Alle Klas­sen­spre­cher/innen bilden zusammen den Schü­ler­rat, der aus sei­ner Mitte den/die Schul­spre­cher/in, seine/n Stellver­tre­ter/in sowie die Schülerver­tre­tung in der Schulkon­fe­renz wählt. Der/die Klas­sen­spre­cher/in und die gesamte Schülerver­tre­tung sol­len die Inter­es­sen der Schüle­rin­nen bei der Gestal­tung der Bildungs- und Erzie­hungs­arbeit ver­tre­ten und die fach­li­chen, kulturel­len, sport­li­chen und sozialen Inter­es­sen der Schüler/innen fördern. Wie bei den Jugend- und Aus­zu­bildenden­ver­tre­tun­gen gilt auch hier: Mit­ent­schei­dend dafür, was Klas­sen- oder Schul­spre­cher/innen durch­set­zen kön­nen, ist ihr Rückhalt unter den Schüler/innen.

Krankenkasse

Berufs­anfän­ger kön­nen frei wäh­len, bei wel­cher Kranken­kasse sie sich ver­si­chern las­sen. Hier lohnt der Ver­gleich. Bei den Bei­trags­sät­zen und auch bei den Leis­tun­gen gibt es durch­aus Unterschiede. Natür­lich kön­nen die Bei­trags­sätze auch steigen oder Leis­tun­gen ein­ge­schränkt wer­den. Ein Risiko geht aber niemand bei der Wahl der Kranken­kasse ein. Die Ent­scheidung für eine Kasse ist keine Ent­scheidung fürs Leben. Bei den Kos­ten für Heil­mit­tel gilt: Ob Eigen­be­tei­ligung an Arzn­ei­mit­teln oder medi­zi­nisch notwendige Taxifahr­ten zum Arzt – Aus­zu­bildende zah­len auf­grund ihrer gerin­gen Ein­künfte in der Regel nichts.

Vor­aus­setzung: Bei der Kranken­kasse muss ein Antrag auf Befreiung gestellt wer­den.

Krankmeldung/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wer krank ist, muss noch am glei­chen Tag die Firma ver­ständigen. Die Arbeits­unfä­higkeits­be­scheinigung des Arz­tes muss inner­halb von drei Tagen dem Arbeitgeber vor­lie­gen.

Kündigungen

Wäh­rend der Aus­bil­dung ist eine Kündigung nach der Pro­bezeit nur mög­lich:

aus wich­tigem Grund ohne Einhal­tung einer Kündigungs­frist oder mit einer Kündigungs­frist von vier Wochen durch den Aus­zu­bildenden, wenn er die Berufs­aus­bildung auf­gibt oder sich für einen ande­ren Beruf aus­bilden las­sen will. Bei einer fris­t­lo­sen Kündigung müs­sen schon sehr trif­tige Gründe – wie z.B. eigenmäch­tiger Urlaubs­an­tritt, grobe Beleidigung des Aus­bilders, Dieb­stahl, häufiges unentschuldig­tes Feh­len trotz Ermah­nung usw. – vor­lie­gen.

Personalakte

In der Per­so­nal­akte wer­den Anga­ben über den/die Arbeit­neh­mer/in im Betrieb gesammelt. Sie ent­hält auch Abmah­nun­gen und Diszipli­nar­maß­nah­men, die der Arbeitgeber gegen den/die Arbeit­neh­mer/in aus­spricht. Abmah­nun­gen wer­den schrift­lich mit­ge­teilt. Wer eine sol­che Mit­tei­lung bekommt, sollte sich sofort an die Jugend- und Aus­zu­bildenden­ver­tre­tung oder den Betriebs­rat/Per­so­nal­rat wenden, damit geprüft wer­den kann, ob diese Abmah­nung berech­tigt ist oder nicht. Gegebe­nen­falls kann man auch vor dem Arbeitsge­richt erwirken, die Abmah­nung aus der Per­so­nal­akte zu ent­fer­nen.

Die Per­so­nal­akte ist kein Geheim­pa­pier. Jede/r Beschäf­tigte hat das Recht, ihre/seine Per­so­nal­akte einzu­se­hen. Am bes­ten zieht man eine Per­son des Ver­trau­ens hinzu.

Es ist sogar mög­lich, Bemerkun­gen hin­einzu­schreiben – etwa: Am 01.04.1998 habe ich meine Per­so­nal­akte ange­se­hen, folgende Unter­la­gen habe ich darin gefunden.

Probezeit

Pro­bezeit ist eine im Aus­bildungsver­trag fest­ge­schriebene Zeit von mindes­tens einem und höchs­tens drei Mona­ten. Wäh­rend dieser Zeit kön­nen Arbeitgeber und Aus­zu­bildende jederzeit und ohne Angabe von Gründen den Aus­bildungsver­trag kündigen.

Prüfungen

Die Aus­bil­dung endet mit der Abschluss­prüfung (theore­tisch und prak­tisch). Dabei soll festge­stellt wer­den, ob der/die Aus­zu­bildende die erforder­li­chen Qualifika­tio­nen besitzt. Das Berufs­bildungsge­setz schreibt die Durch­führung mindes­tens einer Zwischen­prüfung vor. Wer die im Aus­bildungsver­trag ver­einbarte Aus­bildungsdauer zurückge­legt hat, an den vor­ge­schriebe­nen Zwi­schen­prüfun­gen teilgenommen hat und die vor­ge­schriebe­nen Aus­bildungs­nach­weise/Berichts­heft geführt hat, muss zur Abschluss­prüfung zuge­las­sen wer­den.

Es ist dar­auf zu ach­ten, dass eine recht­zei­tige Anmeldung zur Abschluss­prüfung erfolgt.

Das Berufs­bildungsge­setz sieht auch vor, dass Aus­zu­bildende vor Ablauf der Aus­bildungs­zeit zur Abschluss­prüfung zuge­las­sen wer­den kön­nen, wenn ihre Leis­tun­gen dies rechtfer­tigen. Dies ist der Fall, wenn die Leis­tun­gen in der Berufs­schule mindes­tens durch­schnitt­lich sind und der Aus­bil­dungs­betrieb bestä­tigt, dass der/die Aus­zu­bildende das Aus­bildungsziel erreicht. Den Antrag zur vor­zei­tigen Prüfung muss der/die Aus­zu­bildende selbst stel­len.

Sexuelle Belästigung

Wenn ein Vor­ge­setz­ter oder ein Kollege Aus­zu­bildende sexuell beläs­tigt (z.B. durch anzüg­li­che Witze, Bemerkun­gen oder kör­per­li­che Über­griffe), sollte der Betriebs­rat/Per­so­nal­rat oder die Jugend- und Aus­zu­bildenden­ver­tre­tung sofort informiert wer­den. Wer in einem Betrieb ohne betriebli­che Inter­es­sen­ver­tre­tung arbei­tet, sollte sich bei sexuel­ler Beläs­tigung an die kom­munale Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte oder an Frau­en­bü­ros wenden, die in fast allen Gemeinden zu finden sind.

Tarifvertrag

Tarifver­träge regeln Löhne, Gehäl­ter und Arbeitsbedingun­gen für die Arbeit­neh­mer/innen. Zwi­schen den Arbeitgebern oder ihren Ver­bän­den und den Gewerkschaf­ten wer­den diese Ver­träge ohne staat­li­che Einmischung aus­ge­handelt. Über Arbeits­zeit, Urlaub, Arbeitsbedingun­gen, Zuschläge, Kündigun­gen und andere Fra­gen wer­den von bei­den Par­teien Man­tel- oder Rah­men­ta­rifver­träge abge­schlos­sen. Tarifver­träge sind zeit­lich begrenzt und müs­sen nach Ablauf neu ver­handelt wer­den.

Überbetriebliche / Außerbetriebliche Ausbildungsstätten

In über­be­triebli­chen Aus­bildungs­stät­ten soll die betriebli­che Berufs­aus­bildung ergänzt wer­den. Gerade in Klein­be­trie­ben oder Betrie­ben mit sehr spe­zi­el­ler Pro­duk­tion ist es häufig schwie­rig, alle notwendigen Aus­bildungs­inhalte zu ver­mit­teln, weil Aus­bildungs­werk­stät­ten oder bestimmte tech­ni­sche Anla­gen feh­len. Des­halb haben sich Betriebe zusammen­ge­schlos­sen und gemein­sam über­be­triebli­che Aus­bildungs­stät­ten gegründet. Teilweise wur­den sol­che Aus­bildungs­zentren aber auch von den Kammern, den Ver­bän­den, den Gewerkschaf­ten bzw. ande­ren Trägern gegründet.

Übernahme bei Weiterbeschäftigung

Hier geht es um die Über­nahme im erlern­ten Beruf nach bestande­ner Prüfung. Aus­zu­bildende haben kein Recht auf Wei­ter­be­schäf­tigung nach der Aus­bil­dung, da der Aus­bildungsver­trag ein befris­te­ter Ver­trag ist.

In einigen Bran­chen ist zumindest die befris­tete Über­nahme in Tarifver­trägen ver­einbart worden. Teilweise exis­tie­ren auch Betriebs­ver­einbarun­gen.

Man sollte sich frühzei­tig kundig machen, mindes­tens drei Monate vor Aus­bildungsende. Wei­tere Informa­tio­nen zu dem Thema bie­ten Betriebs-/Per­so­nal­rat und die Jugend- und Aus­bildungsver­tre­tung. Auch die befris­tete Über­nahme für mindes­tens 6 Monate ist inter­essant, da diese sechs Monate wich­tig sind bei der Bemessungsgrund­lage des Arbeits­lo­sen­geldes.

Überstunden

Über­stunden sind für unter 18-Jäh­rige nach dem Jugend­arbeits­schutzge­setz ver­bo­ten. Mög­lich ist nur das Vor­arbei­ten für einen freien Tag zwi­schen Fei­er­ta­gen und Wochen­enden, täg­lich höchs­tens eine halbe Stunde. Bei über 18-Jäh­rigen fal­len Über­stunden häufiger an. Tarifver­träge regeln die Arbeits­zeit und Über­stunden­ver­gü­tun­gen. Auch Über­stunden müs­sen dem Aus­bildungs­zweck die­nen.

Urlaub

Der Urlaub für Jugend­li­che ist im Jugend­arbeits­schutzge­setz, aber auch durch Tarifver­träge gere­gelt. Nach dem Gesetz erhal­ten Aus­zu­bildende und Jugend­li­che mindes­tens, wenn sie zu Beginn des Kalen­derjah­res noch nicht

16 Jahre alt waren – 30 Werk­tage

17 Jahre alt waren – 27 Werk­tage

18 Jahre alt waren – 25 Werk­tage Urlaub

Viele Tarifver­träge ent­hal­ten bes­sere Rege­lun­gen. 30 Arbeits­tage Urlaub bzw. sechs Wochen sind in den meis­ten Tarifberei­chen üblich. In vie­len Betrie­ben gilt für die Aus­zu­bildenden eine feste Regel: Urlaub nur wäh­rend der Berufs­schul­fe­rien! Sol­che Urlaubs­re­geln müs­sen mit dem Betriebs­rat abge­stimmt sein.

Besteht keine Tarifbindung, so gilt das Bundes­ur­laubsge­setz. Danach hat jeder Beschäf­tigte Anspruch auf mindes­tens 24 Werk­tage Urlaub pro Kalen­derjahr. Als Werk­tage gel­ten alle Kalen­der­tage, die nicht Sonn- und Fei­er­tage sind.

Verbundausbildung

Bei der Ver­bund­aus­bildung schließen sich mehrere Betriebe oder auch Behör­den zusammen, um gemein­sam in anerkann­ten Aus­bildungsbe­ru­fen aus­zu­bilden. Die Ver­bund­aus­bildung ist ein posi­tives Modell, wie Aus­bildungs­plätze geschaffen wer­den kön­nen. Aus­bildende Betriebe haben gele­gent­lich freie Aus­bildungskapazitä­ten. In der Ver­bund­aus­bildung nut­zen andere Betriebe diese Kapazitä­ten, weil sie selber bei­spiels­weise nicht alle Bestand­teile der Aus­bildungs­ord­nung erfül­len kön­nen.

Versicherungen

Aus­zu­bildende wer­den von Ver­si­cherungsver­tre­ter/innen eif­rig umwor­ben. Ver­brau­cher­schützer raten: Erst mal nur das abschließen, was man unbedingt braucht, wie Auto- oder Motorradver­si­cherung oder eine Privat­haftpflicht. Wer ledig ist, ist bis zum Ende der ers­ten Aus­bil­dung bei den Eltern mit­ver­si­chert. Bei allen ande­ren Ver­si­cherun­gen sollte geprüft wer­den, ob sie wirk­lich notwendig sind. Bei jeder Ver­brau­cher­zen­trale gibt es Preis- und Leis­tungs­ver­glei­che.

Volontariate

Ein Volontärsver­trag ist laut Berufs­bildungsge­setz (BBiG) ein Ver­trag, mit dem sich eine Per­son dem Arbeitgeber als Aus­bildenden zur Leis­tung von Diens­ten und dieser sich zur Aus­bil­dung der Per­son ver­pflich­tet, ohne dass mit der Aus­bil­dung eine voll­ständig abge­schlossene Fach­aus­bildung in einem anerkann­ten Aus­bil­dungs­beruf beab­sich­tigt ist. Die Aus­bil­dung ist jedoch nicht so umfas­send wie bei einem Aus­zu­bildenden. Die Dauer eines Volon­ta­ria­tes ist nicht fest­ge­schrie­ben, sie kann zwi­schen 3 und 24 Mona­ten lie­gen. Dem Volontär steht nach dem Berufs­bildungsge­setz eine ange­mes­sene Ver­gü­tung zu (§10 BBiG).

Andere Rege­lun­gen gel­ten, wenn ein Tarifver­trag für Volontäre exis­tiert. Die IG Medien hat für die Redakteure an Tages­zei­tun­gen und Zeitschrif­ten Volontärs­ta­rifver­träge abge­schlos­sen.

Wehrdienst/Zivildienst

Wehrpflich­tig sind in der Bundes­re­publik alle Män­ner ab 18 Jah­ren. Der Wehr­dienst bei der Bundes­wehr dau­ert zur Zeit zehn Monate. Aus Gewis­sens­gründen kann der Dienst an der Waffe abge­lehnt wer­den. Das ist im Grundge­setz garan­tiert. Der Antrag auf Anerken­nung als Kriegsdienstver­weige­rer muss beim Kreis­wehr­er­satz­amt gestellt wer­den. Kriegsdienstver­weige­rer leis­ten Zivildienst. Der Zivildienst dau­ert 13 Monate. Wer sich in der Berufs­aus­bildung befindet, darf weder zum Wehr- noch zum Zivildienst gezogen wer­den. Auf Män­ner, die nicht ver­weigert haben, war­tet nach der Abschluss­prüfung die Bundes­wehr. Die jun­gen Aus­ge­bilde­ten wur­den auch zur Bundes­wehr gezogen, wenn ein Tarifver­trag ihnen eine – in der Regel befris­te­te – Beschäf­tigung nach Ende der Aus­bil­dung sicherte.

Wohnen

Eine eigene Woh­nung zu finanzie­ren, ist für Aus­zu­bildende nicht so ein­fach.

Die Chance auf eine bezahlbare eigene Woh­nung steigt mit einem Wohnbe­rech­tigungs­schein (WBS). Ein WBS berech­tigt zum Woh­nen in öffent­lich sub­ven­tio­nier­ten Woh­nun­gen. Den WBS bekommt man bei den Woh­nungs­ämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Woh­nungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gel­ten oft unter­schied­liche Vor­aus­setzun­gen für den Erhalt eines WBS.

Wohngeld: Wer nicht mehr zu Hause wohnt, kann Wohngeld bean­tra­gen. Vor­aus­setzung ist ein nied­riges Ein­kommen. Wer Berufs­aus­bildungsbeihilfe erhält, kann zusätzlich kein Wohngeld bean­tra­gen. Der Antrag muss sofort gestellt wer­den, denn das Geld gibt es nicht rück­wirkend. Informa­tio­nen und Anträge gibt es bei den Wohngeld­stel­len der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisver­wal­tun­gen.

Spa­ren kön­nen Aus­zu­bildende auch bei den Tele­fongebüh­ren. Abhängig von der Höhe der Miete und des Net­to­ein­kommens bekommen Aus­zu­bildende Tele­fongebüh­ren zum Teil erlas­sen. Der Antrag muss beim Sozial­amt gestellt wer­den.

Wer wenig ver­dient, kann sich auch von den Radio- und TV-Gebüh­ren befreien las­sen. Es gel­ten die glei­chen Bedingun­gen wie für die Ermäßigung der Tele­fongebüh­ren. Informa­tio­nen sind beim Sozial­amt erhält­lich.

Zeugnis

Ein Zeug­nis gibt es nach der Abschluss­prüfung im Betrieb und in der Berufs­schule. Die­ses darf keine Bemerkun­gen ent­hal­ten, die sich nach­tei­lig auf die Bewerbung bei einer ande­ren Firma aus­wirken könn­ten.

Zwischenprüfung

Wäh­rend der Aus­bil­dung muss mindes­tens eine Zwischen­prüfung zur Ermitt­lung des Aus­bildungs­standes durch­geführt wer­den. Ohne diese Zwischen­prüfung erfolgt keine Zulassung zur Abschluss­prüfung.