Struktur der Abschlussprüfung

Prüfungsbereich 1: Praktisch zu prüfen

Prüfungsbereich 1: Siebdruckproduktion

Prüfungs­stück: Anfer­tigen eines mehrfarbige Sieb­druck­pro­dukts unter Ein­be­zie­hung der Sieb­druckvor­stufe und Sieb­druck­formher­stel­lung ent­spre­chend W2-Qualifika­tion, dabei ist eine der gewähl­ten W1-Qualifika­tio­nen zu berück­sich­tigen

Farbmi­schen

Pla­nung/Dokumen­ta­tion mit praxis­üb­li­chen Unter­la­gen

Gesamtdauer: 12 Stunden

Zusatzqualifika­tio­nen: Download PDF (51 KB)

Prüfungsbereiche 2-4: Schriftlich zu prüfen

Prüfungsbereich 2: Auftragsplanung und Kommunikation

10 hand­lungs­ori­en­tierte, offene Auf­gaben­stel­lun­gen mit inte­grier­tem Fach­rech­nen á 10 Punkte

120 Min­u­ten Bearbei­tungs­zeit

Erlaub­tes Hilfs­mit­tel: nicht pro­grammier­ter, netz­un­abhängiger Taschenrech­ner ohne Kom­mu­nika­ti­ons­mög­lichkeit mit Drit­ten

Prüfungsbereich 3: Prozesstechnologie

20 Mul­ti­ple-Choice-Auf­ga­ben á 2 Punkte

6 hand­lungs­ori­en­tierte, offene Auf­gaben­stel­lun­gen, davon 2 mit inte­grier­tem Fach­rech­nen á 10 Punkte

120 Min­u­ten Bearbei­tungs­zeit

Erlaub­tes Hilfs­mit­tel:nicht pro­grammier­ter, netz­un­abhängiger Taschenrech­ner ohne Kom­mu­nika­ti­ons­mög­lichkeit mit Drit­ten

Prüfungsbereich 4: Wirtschafts- und Sozialkunde (PAL-Aufgabenbogen)

18 Mul­ti­ple-Choice-Auf­ga­ben,von denen 15 zu bearbei­ten sind á 1 Punkt : Divi­sor 0,375 = 40 Punkte

6 unge­bundene Auf­ga­ben,von denen 5 zu bearbei­ten sind á 10 Punkte x 1,2 = 60 Punkte

60 Min­u­ten Bearbei­tungs­zeit

Hilfs­mit­tel: evtl. mit­ge­lieferte Anlage mit Aus­zügen aus Geset­zes­tex­ten

Gewichtungen

Prüfungsbe­reich 1: Sieb­druck­pro­duk­tion (Praxis): 50 %

Prüfungsbe­reich 2: Auf­trags­pla­nung und Kom­mu­nika­tion: 20 %

Prüfungsbe­reich 3: Pro­zess­tech­no­logie 20 %

Prüfungsbe­reich 4: Wirt­schafts- und Sozialkunde: 10 %

Es wir eine Gesamtnote (Praxis und Theorie) aus­gewie­sen.

Bestehensreglungen

Sowohl im Gesamt­er­geb­nis als auch im Prüfungsbe­reich 1 (Praxis) müs­sen mindes­tens aus­rei­chende Leis­tun­gen erbracht wer­den.

In zwei wei­te­ren Prüfungsbe­rei­chen müs­sen eben­falls mindes­tens aus­rei­chende Leis­tun­gen erbracht wer­den.

Es ist kein Unge­nügend erlaubt.

Man darf sich nur in einem schrift­li­chen Prüfungsbe­reich ein Mangelhaft erlau­ben, in welchem ist egal.