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Infos zu den Medienberufen stehen auf der Website des ZFA in der Rubrik „Berufe“. Dort finden sich auch weiterführende Informationsquellen und Linklisten zu den einzelnen Berufen. Zusätzlich hat der Bundesverband Druck und Medien ausführliche Berufsbeschreibungen veröffentlicht. Der ZFA hat umfangreiche Broschüren zu Struktur und Prüfungen in den einzelnen Medienberufen herausgegeben. Diese sind als PDF online auf den jeweiligen Unterseiten der Rubrik „Berufe“ unter „Grundlagen der Ausbildung“ zu finden.
Der Ausbildungsplan ist ein unverzichtbares Element einer hochwertigen Berufsausbildung. In diesem Dokument werden die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte nach Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans aufgelistet. Im Ausbildungsplan ist festgelegt, in welchem Ausbildungsabschnitt der Inhalt vermittelt wird und in welchem zeitlichen Umfang. So können Auszubildende und Ausbilder/innen in Verbindung mit dem Berichtsheft jederzeit den Stand der Ausbildung einschätzen.
Der ZFA bietet diese Möglichkeit für sechs Berufe an (Mediengestalter/in Digital und Print, Medientechnologen/innen Druck, Siebdruck, Druckverarbeitung) sowie für Buchbinder/innen und Packmitteltechnologen/innen. Die Tools zur Erstellung der Ausbildungsplanung finden Sie auf den jeweiligen Unterseite der Rubrik „Berufe“. Der Ausbildungsplan kann individuell angepasst werden, z. B. durch Auswahl der Wahlqualifikationen oder bei Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit.
Der Auszubildende kann mit Einverständnis von Betrieb und Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit von der zuständigen Kammer zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 8 Abs. 1 BBiG).
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist ein Ausnahmefall. Für eine vorzeitige Zulassung müssen insgesamt augenfällig überdurchschnittliche Leistungen vorliegen. Wenn die Berufsschulleistungen voll, die Leistungen im Betrieb aber nur im Allgemeinen den Anforderungen entsprechen oder umgekehrt, so ist die Gesamtleistung damit nicht so herausragend, dass die eng auszulegende Ausnahmeregelung anzuwenden ist.
Das Führen des Berichtsheftes ist Pflicht (§ 13 S. 2 Nr. 7 BBiG), liegt aber auch im eigenen Interesse der Auszubildenden. So können sie den aktuellen Stand der Ausbildung einschätzen und die behandelten Themen mit denen des Ausbildungsplans (siehe oben) abgleichen. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten (§ 14 Abs. 2 BBiG). Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende oder der bestellte Ausbilder hat den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen (§ 14 Abs. 2 BBiG). Ferner sind die Richtlinien der zuständigen Stelle, wie IHK oder HWK zur Führung von Ausbildungsnachweisen zu beachten. Diese sehen in der Regel vor, Ausbildungsnachweise mindestens monatlich zu prüfen und abzuzeichnen. Zudem wird der Betrieb aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die Erziehungsberechtigten des Auszubildenden, der Betriebsrat sowie die Berufsschule in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und dies unterschriftlich bestätigen.
Der Ausbildungsnachweis muss entweder schriftlich oder elektronisch geführt werden, § 13 S. 2 Nr. 7 BBiG. Die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch) ist seit dem 1. Oktober 2017 zwingend im Ausbildungsvertrag festzuhalten (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 BBiG). Bereits laufende und bis 30. September 2017 abgeschlossene Verträge müssen aber nicht geändert werden.
Die Vorlage des Ausbildungsnachweises ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG. Eine Bewertung des Ausbildungsnachweises bei der Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
Die bundeseinheitlichen Termine der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen für das aktuelle Jahr und folgende Jahre werden vom Technischen Ausschuss der PAL (Prüfungsaufgaben- und Lehrmittel-Entwicklungsstelle in Stuttgart) festgelegt und vom ZFA übernommen und unter der Rubrik „Prüfungen“ veröffentlicht.
Die Prüfungstermine gelten bis auf weiteres unter Vorbehalt. Die Termine der praktischen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss vor Ort festgelegt und dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin per Einladung zur Prüfung mitgeteilt.
Die Prüfungen in der dualen Ausbildung werden von den zuständigen Stellen, wie der örtlichen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, durchgeführt. Ein von der Kammer bestellter Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungen vor Ort. Alle Fragen bezüglich der Prüfungsdurchführung oder Bewertungen sind daher an die jeweilig zuständige Kammer zu richten. Der ZFA erstellt im Auftrag der Kammern die Aufgaben für die Prüfungen in sieben Druck- und Medienberufen.
Nein, es ist lediglich eine Teilnahme erforderlich, denn diese ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Bewertung der Zwischenprüfung hat auch keinen Einfluss auf das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung. Durch die Zwischenprüfung soll der Ausbildungsstand des Auszubildenden ermittelt werden, damit gegebenenfalls korrigierend auf den weiteren Verlauf der Ausbildung Einfluss genommen werden kann. Aus diesem Grund sollte die Zwischenprüfung auch ernst genommen werden.
Die Struktur der Prüfung ist in den Medienberufen sehr unterschiedlich, abgesehen von einem schriftlichen und einem praktischen Teil in den Abschlussprüfungen aller Berufe. Auf der Website des ZFA finden Sie im Bereich „Prüfungen“ detaillierte Informationen zu allen berufsspezifischen Details.
Die Gewichtungen und Bestehensregelungen sind von Beruf zu Beruf unterschiedlich. Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen der Abschlussprüfung verlinkt für Mediengestalter Digital und Print, Medientechnologe Druck, Siebdruck, Druckverarbeitung, Buchbinder und Packmitteltechnologen.
Gemäß der Prüfungsordnung der zuständigen Kammer kann im Einzelfall nach den dort festgelegten Vorschriften eine ergänzende mündliche Prüfung angesetzt werden. Die jeweilige Ausbildungsordnung gibt vor, wann auf Antrag des Prüflings eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich ist. Meist ist dies der Fall, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Prüfung sollte in der Regel pro Prüfungsbereich etwa 15 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Endergebnisses wird die schriftliche Note und die mündliche Note im Verhältnis 2:1 gewichtet.
Für folgende Berufe hat der ZFA Beispielprüfungen online veröffentlicht: Mediengestalter Digital und Print, Medientechnologe Druck, Siebdruck, Druckverarbeitung, Buchbinder, Geomatiker und Packmitteltechnologen. Aufgaben von weiteren vergangenen Prüfungen können über den Christiani-Verlag bezogen werden. Musterlösungen sind ausschließlich für die Prüfungsausschussmitglieder als Anhalt zur Bewertung vorgesehen und werden vom ZFA nicht veröffentlicht.
Die Landesverbände Druck und Medien bieten für verschiedene Berufe Prüfungsvorbereitungskurse an. Bitte informieren Sie sich zu diesem Thema auf deren Websites. In der vom ZFA betriebenen Mediencommunity gibt es kostenfreie Online-Angebote zur Prüfungsvorbereitung wie Lerngruppen und Wikis.
In der Berufsschule wird nach Lernfeldern unterrichtet. Idealerweise sind alle Themen innerhalb der 3-jährigen Ausbildung in der Berufsschule zumindest in einem der 13 Lernfelder unterrichtet worden, viele Berufsschulen bieten in den letzten Wochen (oder im letzten Block) vor der Prüfung nochmal Wiederholungen an. Dabei wird häufig auch auf die veröffentlichten Themengebiete des ZFA eingegangen. Allerdings ist die Berufsschule dazu nicht verpflichtet, bei manchen passt das auch gar nicht in die Blockaufteilung oder man schafft das Lernfeld-Pensum sonst nicht, denn ein Lernfeld „Prüfungsvorbereitung“ ist im Rahmenlehrplan der Berufsschule nicht vorgesehen.
Nein, schwierige Formeln werden nicht benötigt und falls doch, werden sie angegeben. Dreisatz sollte man allerdings schon beherrschen.
Die Bestehensquoten in den Druck- und Medienberufen sind sehr hoch, üblicherweise bestehen über 90 Prozent der Auszubildenden die Abschlussprüfung. Die Industrie- und Handelskammern haben ihre Prüfungsstatistiken online gestellt. So können die Ergebnisse für jede Region nachvollzogen werden. Die Statistiken der Abschlussprüfungen werden regelmäßig am letzten Dienstag im März (Prüfungsergebnisse der Winter-Abschlussprüfung) und am letzten Dienstag im September (Prüfungsergebnisse der Sommer-Abschlussprüfung) veröffentlicht.
Dies ist von Kammer zu Kammer unterschiedlich und hängt auch von den jeweiligen Ferienterminen in den einzelnen Bundesländern ab. Genauere Informationen erhalten Sie bei den örtlichen Kammern.
Seit 1. August 2011 gibt es kodifizierte Zusatzqualifikationen in den Ausbildungsordnungen Medientechnologe Druck und Medientechnologe Siebdruck. Unternehmen und Auszubildende haben damit die Möglichkeit, eine nicht gewählte Wahlqualifikation als Zusatzqualifikation auszuwählen, wenn sie glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. (Weitere Erläuterungen, siehe Druck- und Medien-Abc 1/59, S. 34ff)
Die Themengebiete für die einzelnen Berufe sind auf der ZFA-Website im Bereich „Prüfungen“ veröffentlicht. Für die meisten Berufe sind diese durch die Prüfungsordnung dauerhaft festgelegt. Durch die vielfältigen Ausbildungsinhalte des Mediengestalters Digital und Print, wird bei jeder Prüfung eine neue Auswahl von Prüfungsthemen vorgenommen, diese werden jeweils rund 8 Wochen vor dem Prüfungstermin auf der ZFA-Website veröffentlicht.
Zum schriftlichen Teil der Zwischen- und Abschlussprüfung für Mediengestalter/innen Digital und Print veröffentlicht der ZFA Themenbereiche. Für die Zwischenprüfung werden sieben Themen benannt. In der Abschlussprüfung gibt es für die Prüfungsbereiche „Konzeption und Gestaltung“ sowie „Medienproduktion“ je neun fachrichtungsübergreifende und drei fachrichtungsspezifische Themen. Insgesamt sind also 24 Themenbereiche vorzubereiten.
Ein Tipp: Häufig hilft es bei der Interpretation der genannten Themenbereiche, darauf zu achten, in welchem Prüfungsbereich das Thema gefragt wird. Also z. B. Rastersysteme im Prüfungsbereich „Konzeption und Gestaltung“ wird sich eher mit Gestaltungsraster als mit technischem Raster beschäftigen. Die technischen Aufgaben werden dann eher im Prüfungsbereich „Medienproduktion“ gefragt.
Ja, man muss sogar Aufgaben streichen. Dies ist in den einzelnen Berufen unterschiedlich geregelt. Bei den Mediengestalter-Abschlussprüfungen sind in den Prüfungsbereichen „Konzeption und Gestaltung“ sowie „Medienproduktion“ je zwei Aufgaben zu streichen, also je zehn Aufgaben zu bearbeiten. Weitere Infos zu den jeweiligen Berufen: Mediengestalter Digital und Print, Medientechnologe Druck, Siebdruck, Druckverarbeitung, Buchbinder, Packmitteltechnologen und Geomatiker.
Zu den Prüfungen in den Druck- und Medienberufen sind unterschiedliche Hilfsmittel zugelassen. Bitte informieren Sie sich in dem Bereich „Prüfungen“ auf den Seiten des ZFA: Mediengestalter Digital und Print, Medientechnologe Druck, Siebdruck, Druckverarbeitung, Buchbinder, Packmitteltechnologen und Geomatiker.
Die Zeiten für die konzeptionellen Überlegungen zählen nicht als Bestandteil der Prüfungszeit. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung (Prüfungsstück I) ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach 10 Arbeitstagen die Projektkonzeption oder die Designkonzeption oder ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen. Anschließend erfolgt die Realisierung des Prüfungsstücks I.
Häufig taucht die Frage auf, ob die Prüflinge während dieser Phase komplett freizustellen sind. Fakt ist, dass die Prüfung zur Ausbildung gehört und dass dem Prüfling ausreichend Gelegenheit zu geben ist, seine Prüfung durchzuführen. Insbesondere in den beiden Fachrichtungen „Beratung und Planung“ und „Konzeption und Visualisierung“ wird neben der Realisierung eines Produktentwurfs bzw. eines Medienteilproduktes in dieser Phase auch ausreichend Zeit zur Recherche benötigt für die Erstellung des Gesamtkonzeptes bzw. des Designkonzeptes und zur Vorbereitung der Präsentation. In der Fachrichtung „Gestaltung und Technik“ werden die 10 Tage Konzeptionsphase sicherlich nicht komplett benötigt, um einen Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung und ein Medienteilprodukt zu erstellen.
Bereits bei der Erstellung des Ausbildungsplans zu Beginn der Ausbildung (siehe oben) wählt das ausbildende Unternehmen nach seinen Ausbildungsvoraussetzungen eine W3-Qualifikation für den letzten Ausbildungsabschnitt. Sie ist abhängig von der jeweiligen Fachrichtung und der Auswahl weiterer Wahlqualifikationen (W1- und W2-Qualifikationen) in den ersten Ausbildungsabschnitten. Die W3-Qualifikation bildet mit 12 Wochen Anteil im betrieblichen Ausbildungsplan also die Spezifikation, die man im Rahmen der Ausbildung erwirbt.
Die Wahl der W3-Qualifikation hat direkte Auswirkungen auf die Abschlussprüfung des Auszubildenden, weil sich dadurch die Aufgabe für das Prüfungsstück II in der praktischen Prüfung bestimmt, das in zwei Stunden zu realisieren ist. Daher sollte das W3-Modul bereits zu Beginn der Ausbildung gewählt und der prüfenden Kammer mitgeteilt werden.
Das W3-Modul bildet mit 12 Wochen Anteil im betrieblichen Ausbildungsplan also die Spezifikation, die man erworben hat und die wird mit einer praktischen Prüfung, dem Prüfungsstück II in 2 Stunden abgeprüft. Die geht mit 25 % in die Bewertung der praktischen Prüfung ein. Hinweise zu den Wahlqualifikationen finden Sie in der Infobroschüre Mediengestalter Digital und Print des ZFA.
Ja, hierzu ist allerdings aus Gründen des Urheberrechts eine Anmeldung über ein Online-Formular auf der ZFA-Website notwendig. Die Links zu den Prüfungen werden in einer Sammlung praktischer Prüfungsergebnisse auf derselben Website veröffentlicht.
Bei jeder Teilaufgabe ist dies am Ende unter „Abzugeben ist“ vermerkt. In der Fachrichtung „Gestaltung und Technik“ wird im Prüfungsstück I Teil a) ein Entwurf eines Lösungsvorschlages gefordert. Hier soll ein Farbausdruck abgegeben werden. Dieser Farbausdruck kann ein einfacher Druckerausdruck sein, hier wird weder ein farbverbindliches Proof noch eine Digitaldruck oder gar ein Offsetdruck erwartet, da es „nur“ um einen gestalterischen Entwurf geht. In der Teilaufgabe b) sieht das anders aus, hier geht es um die Produktion bzw. technische Umsetzung, Bildbearbeitung etc. Hier müssen farbverbindliche Digitalproofs abgegeben werden, damit der Prüfungsausschuss die Vorgaben auch visuell beurteilen kann.
Ganz wichtig ist es, die Aufgabenstellung genau zu lesen. Es gibt relativ viele Freiräume, da man die Individualität nicht einschränken möchte. Was nicht verboten ist, ist also erlaubt, lautet die Devise. Wenn ein Format angegeben ist, sollte man sich allerdings daran halten (auch Hoch- oder Querformat ist zu beachten). Bildmaterial ist in der Regel vorgegeben und es steht in der Aufgabe, ob weiteres Bild- oder Grafikmaterial erlaubt ist. Wenn ein Logo vorgegeben ist, dann sollte man dies nicht verändern, wenn man nicht ausdrücklich dazu aufgefordert wird, denn der Kunde wäre nicht erfreut darüber. Rechtschreibfehler in den vorgegeben Texten sind selbstverständlich zu korrigieren, auch wenn es heißt, dass keine redaktionellen Änderungen gemacht werden dürfen. Unter redaktionellen Änderungen versteht man, dass Texte umgeschrieben werden. Es geht darum, dass man so praxisnah wie möglich handelt, einen Kunden würde man ja auch auf Rechtschreibfehler hinweisen und sie dann korrigieren. Natürlich kann man nicht ständig „den Kunden“ nerven und wegen Kleinigkeiten nachfragen und darum muss man auch mal selbst etwas entscheiden. Wenn man sich bei wichtigen Entscheidungen aber ganz unsicher ist, dann fragt man lieber mal beim Prüfungsausschuss nach, denn der ist es schließlich, der die Arbeit am Ende auch bewertet.
Im Rahmen der praktischen Prüfung erläutert der Prüfling in einem höchstens zehnminütigen Fachgespräch einem Prüfer prozessrelevante Sachverhalte, die im Zusammenhang mit der Prüfungsaufgabe stehen. Es geht also um Fragen nach dem Wieso, Weshalb, Warum einer bestimmten Handlung, um die Erklärung logischer Arbeitsabfolgen, fachlicher Hintergründe, Regeln und Prinzipien sowie sicherheitsrelevante Details. Der Prüfungsausschuss will dadurch Stärken und Schwächen des Prüflings erkennen. Das Gespräch ist deshalb für die Feststellung der Prüfungsbewertung von besonderer Bedeutung. (Weitere Erläuterungen, siehe Druck- und Medien-Abc 1/59, S. 31f)