Urheberrechte an Prüfungsaufgaben und -unterlagen

In den ver­gan­gen Jah­ren musste der ZFA immer wieder fest­stel­len, dass einige Aus­zu­bildende und Prüfungs­teil­neh­mer/innen des Aus­bildungsbe­rufes Medien­gestal­ter/in Digi­tal Print Prüfungs­aufga­ben des ZFA bzw. Ergeb­nisse dieser Prüfun­gen ver­öffent­licht haben.

Eine Ver­vielfäl­tigung bzw. Ver­öffent­li­chung der schrift­li­chen und prak­ti­schen Prüfun­gen im Inter­net oder wo auch immer ist dem ZFA allein vor­be­hal­ten. Bitte lesen Sie dazu folgende juris­ti­sche Stel­lung­nahme:

Die Ver­öffent­li­chung von Prüfungs­aufga­ben und -unter­la­gen ver­stößt gegen das Urhe­ber­recht des ZFA. Für jeden Prüfungs­teil­neh­mer ist anhand des Copy­rightver­merks erkennbar, dass an die­sen Unter­la­gen ein Urhe­ber­recht besteht und Unter­la­gen damit nur mit Geneh­migung des ZFA ver­öffent­licht wer­den dürfen.

Texte und Bil­der genießen Urhe­ber­rechts­schutz nach dem Urhe­ber­rechtsge­setz. Auch Bearbei­tun­gen der geschütz­ten Werke sind nur mit Zustim­mung des Urhe­bers zuläs­sig. Wird dage­gen ver­stoßen, so gibt das Urhe­ber­rechtsge­setz dem Ver­letz­ten Urhe­ber Unter­lassungs-/Schadens­er­satz. In Einzelfäl­len kommt auch eine straf­recht­li­che Ver­folgung in Betracht. Die aus­ge­gebe­nen Prüfungs­un­ter­la­gen dürfen vom Prüf­ling nur zur Bearbei­tung sei­ner Auf­gabe ben­utzt und nicht im Inter­net ver­öffent­licht wer­den. Der Urhe­ber und damit der ZFA ist nach dem Urhe­ber­rechtsge­setz berech­tigt auch in zeit­li­cher und ört­li­cher Hin­sicht zu bestimmen, wie die zur Ver­fügung gestell­ten Prüfungs­un­ter­la­gen ben­utzt wer­den kön­nen.

Mit der persönli­chen Erklärung, die bei ein­reichen der Prüfungs­un­ter­la­gen aus­zuhändigen ist, wurde jeder Prüf­ling auch auf diese Rechtslage hingewie­sen.

Wer daher Prüfungs­aufga­ben oder das Ergeb­nis der Prüfung unter Ver­wendung der zur Ver­fügung gestell­ten Texte oder Bil­der ins Inter­net stellt, hat mit Schadens­er­satz und Unter­lassungs­ansprü­chen zu rech­nen. Dar­über hin­aus kön­nen Mit­tei­lun­gen an den Pro­vider erfolgen, der die ent­spre­chende Web­seite zu sper­ren hat, weil sich auf ihr rechts­wid­rige Inhalte befinden.