Ausbildung von A bis Z

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Abschlussprüfung

siehe Prüfu­ngen

Arbeitsagentur

Das Arbeitsag­e­ntur kümmert sich um die Ver­mittlung von Arbeits- und Aus­bildun­gs­plät­zen.

Die Berufs- und Arbeits­b­e­r­a­tung der Arbeitsag­e­ntur infor­miert und berät über ber­uf­l­iche Cha­n­cen, Arbeitsmar­kt­entwi­cklung und Mög­lich­keiten der Förde­rung ber­uf­l­icher Bildung. Finanz­i­elle Unter­stützu­ngen wie Berufsaus­bil­dungsbeihilfen oder Hilfen für die Arbe­it­s­auf­nahme wie Bewerbungs- und Vorstellungskos­ten, Arbe­it­s­ausr­üs­tung und Fahrt­ko­stenbeihilfe können unter bestimm­ten Vor­aus­set­zu­ngen beim Arbeitsag­e­ntur bean­tragt werden.

Im „Beru­fs­in­forma­tions­zen­trum“ (BIZ), das es in fast jeder Stadt gibt, kann man sich umf­assend über jeden Aus­bil­dungs­beruf infor­m­ie­ren.

Das Arbeitsag­e­ntur ist auch mit einer eigenen Hom­epage unter www.arbeitsag­e­ntur.de im Internet vertr­eten.

Arbeitspapiere

Zu den Arbeitspa­p­ie­ren gehören unter and­erem die Ver­s­ich­erung­sk­arte und die Lohn­steuerkarte. Teil der Arbeits­pa­p­iere ist auch das Zeu­g­nis, das am Ende der Aus­bil­dung aus­g­este­llt wird.

Vom Arbeitgeber erhält man die Arbeits­pa­p­iere, wenn das Arbeits­v­erhält­nis endet.

Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit, die jeden Tag am Arbeits- oder Aus­bildun­gsplatz ver­bracht wird. Dazu zählt auch die Berufsschulzeit.

Die Länge der Arbeitszeit wird durch Tarif­ver­träge ger­e­gelt. Besteht kein Tarif­v­er­trag, so gelten die Regelungen des Arbeitszeitge­setzes. „Die werk­täg­l­iche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis zu zehn Stunden ver­längert werden, wenn inn­erhalb von 6 Kalen­der­mo­naten oder inn­erhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werk­täg­lich nicht übersc­hritten werden.“ Als Werk­tage gelten alle Kalender­tage, die nicht Sonn- und Feier­tage sind.

Für Jugend­liche unter 18 Jahren gilt das Jugend­arbei­ts­schutz­ge­setz.

Ausbilder / Ausbilderin

Der/Die Aus­b­ilderln ist ver­pflich­tet, dem/der Auszu­bil­denden alle Qualifika­t­i­onen beizubringen, die er/sie für den ange­stre­b­ten Beruf braucht. Ein Aus­b­il­der muss „persön­lich und fachlich“ dazu geeignet sein und muss bei der zuständigen Stelle, z.B. der Ind­u­s­t­rie- und Handelskam­mer, gemeldet sein.

Ausbildungsbegleitende Hilfen

Mit Lei­s­tungen nach dem Arbeitsför­d­erungs­ge­setz (aus­bildungsbe­g­l­e­i­tende Hilfen) können soz­ial Benach­tei­li­gte, Behinderte, Lernbe­ein­träch­tigte oder auch aus­länd­i­sche Jugend­liche während ihrer Berufsaus­bil­dung unter­stützt werden. Informa­t­i­onen erteilt die Berufsbe­ra­tung bei der Arbeitsag­e­ntur.

Ausbildungsfremde Arbeiten

Das sind Tätigkeiten, die nicht dem Aus­bildungszweck dienen. Sie sind nach dem Berufs­bildungs­ge­setz ver­boten. Auch häufige Wied­erh­olungen bereits erle­rnter Fähigkeiten dienen nicht dem Aus­bildungszweck.

Ausbildungsmittel

Das sind Materialien, Werkzeuge und Werkstoffe, die Auszu­bil­dende brauc­hen, um ver­nünf­tig ausge­bil­det zu werden. Sie werden lt. Berufs­bildungs­ge­setz (§6) vom Aus­bil­dungs­betrieb kos­ten­los zur Ver­fügung geste­llt. Aus­bildungs­mi­t­tel sind ins­be­sondere Werkzeuge und Werkstoffe, die zur Berufsaus­bil­dung und zum Abl­egen von Zwi­sc­hen- und Abs­ch­luss­prü­fungen erforde­r­lich sind (§6 BBiG).

Ausbildungsnachweis/Berichtsheft

Über die Inhalte der Aus­bil­dung und den Unterricht in der Berufsschule muss ein genauer wöchentl­icher Aus­bildungs­nach­w­eis geführt werden. Jede/r Auszu­bil­dende muss einen Aus­bildungs­nach­w­eis schrei­ben. Er soll während der Aus­bildungszeit geschri­e­ben werden. Alle Aus­bildungs­nach­weise müs­sen bei der Abschluss­prüfung vor­gelegt werden. Ander­en­falls erfolgt keine Zulassung zur Prüfung.

Im Aus­bildungs­nach­w­eis sollen nur die Tätigkeiten stehen, die auch wirk­lich ver­rich­tet wurden. In Streitfä­llen ist das Bericht­sheft der Nachweis, ob der Aus­bildun­gsplan ein­geha­lten wurde.

Ausbildungsordnung/Ausbildungszeit

Eine Aus­bildung­s­ord­nung gibt es in jedem Beruf, in dem ausge­bil­det werden kann. Hier ist die Dauer der Aus­bil­dung und die Qualifika­tion, die in der Aus­bil­dung ver­mi­ttelt werden muss, festgelegt. Die Aus­bildung­s­ord­nung wird vom Bundeswirtscha­ftsmi­n­ister erl­as­sen und ist die Grun­dlage für die Aus­bildun­gs­pläne der Betriebe. Die Aus­bildungsdauer richtet sich nach dem ange­stre­b­ten Beruf und muss im Aus­bildungs­v­er­trag ver­m­erkt sein. Wer vor der Aus­bil­dung eine Berufs­fachschule oder ein Berufsgrund­bil­dungsjahr absolviert hat, kann unter gewis­sen Umst­änden die Aus­bildungszeit ver­kür­zen. Auskünfte ertei­len die Kammern.

Ausbildungsplan

Zu Beginn der Aus­bil­dung händigt der Arbeitgeber dem Auszu­bil­denden einen Aus­bildun­gsplan aus. Er muss beinhal­ten, wel­che Aus­bildung­ssta­tio­nen für wel­che Zeiträume im Betrieb durchla­ufen werden und was dort ver­mi­ttelt wird.

Anhand des Aus­bildun­gsplans kann über­prüft werden, ob alle Inhalte ver­mi­ttelt werden, die zur Aus­bil­dung gehören. In der Aus­bildung­s­ord­nung ist der zeit­liche und inhalt­liche Rahmen für die Aus­bil­dung festgelegt. Diesem Rahmen entspr­echend muss der Aus­bildun­gsplan gestaltet sein.

Ausbildungsvergütung

Wie hoch die Aus­bildungs­vergü­tung ist, steht im Aus­bildungs­v­er­trag. Die Höhe der Ver­gü­tung ist in einem Tarif­v­er­trag ger­e­gelt. Im gle­ic­hen Tarif­v­er­trag sind auch die Löhne und Gehälter festgelegt. Löhne, Gehälter und Aus­bildungs­vergü­tungen werden in Tarif­v­er­handlungen von Gewerkschaf­ten und Arbeitgebern ver­einbart.

Findet die Aus­bil­dung in einem Betrieb statt, für den kein Tarif­v­er­trag gilt, so setzt die IHK die Aus­bildungs­vergü­tung nach dem Berufs­bildungs­ge­setz fest. Dabei darf die Ver­gü­tung maximal 20 % unter der verg­leich­baren tar­if­l­ichen Regelung liegen (BBiG §10).

Ausbildungsvertrag

Vor Beginn einer Aus­bil­dung wird ein schriftl­icher Aus­bildungs­v­er­trag abg­esc­hlos­sen. Das schreibt das Berufs­bildungs­ge­setz bzw. die Handwerk­s­ord­nung vor. Der Ver­trag regelt alle für das Aus­bildungsv­erhält­nis wich­tigen Punkte. Er muss vom Auszu­bil­denden – bei Minderjä­h­rigen auch von den Eltern – und dem Arbeitgeber untersc­h­rie­ben werden. Ansc­hließend muss der aus­bil­dende Betrieb den Ver­trag der zuständigen Kam­mer (z.B. Ind­u­s­t­rie- und Handelskam­mer [IHK] oder Handwerkskam­mer) vorl­egen. Dort wird er geprüft und im Ver­zeich­nis der Berufsaus­bil­dungsv­erhältnisse reg­i­s­t­riert.

Ein Aus­bildungs­v­er­trag muss entha­lten:

Die Adr­es­sen des aus­bil­denden Betrie­bes und des Auszu­bil­denden

Beginn und Dauer der Aus­bil­dung

Die Bezeic­hnung des Aus­bildungsbe­rufes, die sach­liche und zeit­liche Gli­e­d­erung sowie das Ziel der Berufsaus­bil­dung

Die Dauer der Pro­bez­eit

Aus­bildungsorte

Aus­bildungs­maß­nahmen außer­halb der Aus­bildungs­s­tätte

Zahlung und Höhe der Aus­bildungs­vergü­tung

Dauer der regelmäßigen täg­l­ichen Arbeitszeit

Urla­ubs­a­n­spruch

Vor­aus­set­zu­ngen, unter denen der Ver­trag gekündigt werden kann

Als Anhang zum Ver­trag sollte der im Betrieb gül­tige Aus­bildun­gsplan beigefügt sein. Außer­dem sollte der Ver­trag die Rechte und Pflichten des Auszu­bil­denden und des Aus­bil­denden entha­lten.

Nach­tr­ägliche Ergänzu­ngen und Änderu­ngen müs­sen schriftlich festg­ehal­ten werden. Alle Ver­einbaru­ngen, die gesetz­lic­hen Vorschrif­ten wid­erspr­echen, sind ungül­tig, auch wenn der Ver­trag schon untersc­h­rie­ben wurde.

Außerbetriebliche Ausbildung

Außer­be­t­rieb­liche Aus­bil­dung wird von privaten oder öffent­lic­hen Trägern org­a­nisiert, wenn auf dem Aus­bildungsmarkt nicht ausre­ichend Ste­l­len für Jugend­liche ang­eboten werden.

BDA und BDI

Die BDA (Bundesve­reinigung der Deu­t­schen Arbeitgeber­verb­ände) und der BDI (Bundesver­band der Deu­t­schen Ind­u­s­t­rie) sind die beiden großen Dachverb­ände der Arbeitgeber.

Die BDA dient den Arbeitgebern als Org­a­ni­sa­t­ion gegen­über den Gewerkschaf­ten und ver­t­ritt vor allem soz­ial- und tarif­p­oli­t­i­sche Int­eres­sen der Privatwirtschaft. Der BDI befasst sich hau­pts­äch­lich mit Fra­gen der nationalen und inter­na­t­i­o­n­a­len Wir­tsc­hafts­p­oli­tik.

Berufsausbildungsbeihilfe

Wer einen Aus­bildun­gsplatz in weiterer Entfe­r­nung vom Heimatort findet, kann unter bestimm­ten Bedingu­ngen auf finanz­i­elle Hilfe vom Staat rechnen. Diese so genannte Berufsaus­bil­dungsbeihilfe (BAB) gibt es zum Beis­piel für alle Auszu­bil­denden unter 18, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, weil der Aus­bil­dungs­betrieb zu weit weg ist (rund 1 Stunde für jeden Weg). Das Ein­kom­men der Eltern darf aber nicht zu hoch sein. Über 18-Jäh­rige können BAB auch dann erha­lten, wenn die Aus­bildungs­s­tätte um die Ecke liegt, allerdings nur für die erste Aus­bil­dung.

Infos und Anträge zur Berufsaus­bil­dungsbeihilfe bekommt man bei allen Arbeitsämtern.

Berufsbilder

Jeder Aus­bil­dungs­beruf hat ein Berufs­bild, in dem die Anfor­derungen und zu erler­nen­den Fähigkeiten genau beschri­e­ben und festgelegt sind. Dem Aus­bildungs­v­er­trag muss die Beschreibung eines Berufs­bildes beigefügt sein.

Berufsbildungsgesetz

Das Berufs­bildungs­ge­setz regelt alle Fra­gen der Aus­bil­dung - von der ärzt­lic­hen Unter­s­uchung über Berufsschule bis zur Abschluss­prüfung.

Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenos­senschaft ist der Träger der gesetz­lic­hen Unfall­ve­r­s­ich­erung. Bei einem Arbeits- oder Wegeun­fall nimmt die Berufsgenos­senschaft die Entschädigung vor und trägt die Kosten für die Wied­erher­stellung der Arbeitsf­ähigkeit. Der Arbeitgeber führt für den Auszu­bil­denden die Bei­träge ab.

Berufsschule

Die Berufsschulpflicht gilt nach dem Berufs­bildungs­ge­setz für alle Auszu­bil­denden. Sie wird nach den Schul­ge­set­zen der Länder ger­e­gelt. Im Jugend­arbei­ts­schutz­ge­setz sind weitere Bestim­mungen zum Besuch der Berufsschule entha­lten.

Die Berufsschulzeit wird auf die Arbeitszeit ang­e­rechnet. Wenn der Unterricht morgens vor neun Uhr beginnt, dürfen Auszu­bil­dende unter 18 Jahren vorher nicht im Betrieb beschäf­tigt werden. Nach der Berufsschule brauc­hen sie ebenfalls nicht mehr in den Betrieb, wenn der Unterricht einsch­ließlich Pau­sen fünf Unterric­hts­stunden geda­uert hat. Das gilt allerdings nur einmal in der Woche.

Beschwerderecht

Exis­tiert ein Betri­ebs- bzw. Per­sonalrat hat der Auszu­bil­dende das Recht, sich über Unr­e­gelmäßigk­e­i­ten in der Aus­bil­dung (z.B. Nichteinhal­tung des Aus­bildun­gsplanes, fal­sche und ung­e­rechte Beur­teilu­ngen etc.) zu beschweren. Die­ses Recht ist im Betri­ebsverfassungsge­setz bzw. Per­sonalvertretungsge­setz festgelegt. Eine weitere Anlau­f­stelle bei Unr­e­gelmäßigk­e­i­ten in der Aus­bil­dung ist die IHK, bei der der Aus­bildungs­v­er­trag vorliegt.

Betriebsrat/Personalrat

Der Betri­ebs- bzw. Per­sonalrat ist die Int­eresse­nvertre­tung der Arbeit­neh­mer/innen im Betrieb. Er ist auch für die Auszu­bil­denden und Jugend­lic­hen zuständig. In der Regel arb­ei­tet er eng mit der Jugend- und Auszu­bil­dendenvertre­tung zusammen.

In jedem Betrieb mit min­de­s­tens fünf Beschäf­ti­gten, die über 18 Jahre alt sind, kann nach dem Betri­ebsverfassungsge­setz ein Betri­ebsrat/Per­sonalrat gewä­hlt werden. Wer unter 18 Jahre alt ist, darf noch nicht mit­w­ä­h­len. Der Betri­ebsrat/Per­sonalrat verhandelt mit dem Arbeitgeber über Fra­gen wie Arbeitszeit, Arbeitsbedin­gungen oder die Berufsaus­bil­dung. Bei bestimm­ten Maß­na­h­men (z.B. Kündi­gu­ngen oder Neue­instellungen) hat der Betri­ebsrat/Per­sonalrat ein Mit­besti­m­mungs­recht; d. h. der Unte­r­neh­mer muss den Betri­ebsrat/Per­sonalrat vor der Maß­na­hme infor­m­ie­ren und des­sen Stellung­nahme ein­ho­len.

Betriebsvereinbarungen

Betri­ebsve­reinbaru­ngen regeln be­trieb­liche Belange der Arbeit­neh­mer/innen (etwa Arbeitsz­eit­r­egelu­ngen, Weiter­bildung, Aus­bildungsfragen oder die Über­nahme der Auszu­bil­denden). Sie gelten nur für den Betrieb, für den sie abg­esc­hlos­sen wurden. Betri­ebsve­reinbaru­ngen werden zwi­sc­hen dem Betri­ebsrat/Per­sonalrat und der Geschä­ftsl­ei­tung ausgehan­delt.

Grun­dlage für Ver­einbaru­ngen ist das Betri­ebsverfassungsge­setz/Per­sonalvertretungsge­setz.

Wel­che Betri­ebsve­reinbaru­ngen im Einzelnen gelten, ist bei der Jugend- und Auszu­bil­dendenvertre­tung oder beim Betri­ebs-/Per­sonalrat zu erfa­hren.

Betriebsversammlungen

Nach dem Betri­ebsverfassungsge­setz hat der Betri­ebsrat die Aufgabe, einmal im Kalendervierteljahr eine Betri­ebs­ver­sammlung durchzuf­üh­ren. Sie findet in der Regel während der Arbeitszeit statt. An die­sen Ver­sammlu­ngen können alle Beschäf­ti­gten des Betrie­bes teil­neh­men. In der Betri­ebs­ver­sammlung berichtet der Betri­ebsrat über seine Tätigk­eit. Es können dort alle Fra­gen, die die Arbeit­neh­mer/innen des Betrie­bes betre­ffen, besp­roc­hen werden. Der Unte­r­neh­mer muss die Kosten der Betri­ebs­ver­sammlung tragen und den Lohn/das Gehalt wei­ter­zahlen.

Beurteilungsbogen

Gegen eine Lernkontrolle hat nie­mand etwas einzuwenden. Sie hilft auch den Auszu­bil­denden. Wenn beis­pielsweise festg­ehal­ten wird, bei wel­c­hen Aus­bildungsinha­lten noch eine Ver­tie­fung stattfinden sollte. Wenn beschri­e­ben wird, wel­che Fer­tig­k­e­i­ten in wel­cher Abteilung bei welchem Aus­b­il­der in wel­cher Zeit­dauer zusätzlich erwor­ben werden sollen. Eine Beschreibung des Aus­bildun­gserfolges kann für alle Seiten dien­lich sein. Der Aus­b­il­der weiß: Wel­che Wied­erh­olung kann den Aus­bildung­sstand fes­tigen? Der Auszu­bil­dende weiß: Wel­che Bereiche noch inten­si­ver bearb­ei­tet werden müs­sen, um die Prüfung zu best­ehen. Es gibt aber nach wie vor Beur­teilungsbögen, die auch das Ver­ha­lten oder die Ersche­inung der Auszu­bil­denden beschrei­ben oder bewe­rten. Es gilt aber: Aus­bildung­sstandkontrolle statt persön­licher Beur­teilung.

Bildungsurlaub

In den Bundes­ländern Brandenburg, Ber­lin, Bremen, Hamburg, Hes­sen, Niedersach­sen, Nor­drhein-Westf­a­len, Rhein­land-Pfalz, Saa­r­land und Schl­eswig-Hol­stein haben junge Arbeit­neh­mer/innen Anspruch auf Bildungs­urlaub. Dieser Urlaub soll, so sagt es das Gesetz, der poli­ti­schen und ber­uf­l­ichen Weiter­bildung dienen. Auch Gewerkschaf­ten bieten dazu Seminare an.

Blockunterricht

Block­u­nterricht bedeu­tet: Statt nur einmal oder zweimal in der Woche zur Berufsschule zu gehen, geht man wochenweise. Beim Block­u­nterricht wird die Berufsschulzeit in Blö­c­ken von zwei, vier oder sechs Wochen aufg­e­t­eilt.

DGB

Der Deu­t­sche Gewerkscha­ftsbund (DGB) ist der Dachver­band, in dem sich selbstständige Gewerkschaf­ten zu einem Bund zusamm­eng­e­sc­hlos­sen habe. Diese Gewerkschaf­ten sind nach dem Ind­u­s­t­rie­ver­band­prinzip org­a­nisiert. Sie haben die früheren welt­anschaul­ichen und poli­ti­schen Rich­tungsgewerkschaften abgel­öst.

Jeder Arbeit­neh­mer/jede Arbeit­neh­merin kann Mit­g­lied der Gewerkschaft werden, egal wel­cher Reli­g­ion oder Nationalität er/sie angehört oder zu wel­cher der demok­ra­t­isc­hen poli­ti­schen Rich­tungen er/sie sich bekennt.

Duales Ausbildungssystem

Die Zusamm­en­arbeit von Berufsschule und Aus­bil­dungs­betrieb wird als „Duales Aus­bildungss­ys­tem“ bezeic­hnet. Dabei soll die Berufsschule die be­trieb­liche Aus­bil­dung ergän­zen.

Einstellungstests

Wenn mehrere Bewerber/innen an einem Aus­bildun­gsplatz int­eressiert sind, führen einige Unte­r­neh­mer Ein­stellung­stests durch.

Die mei­sten Tests gli­edern sich in drei Schwerpunktgebi­ete:

1. Allgemeine int­ellek­tuelle
Fähigkeiten Dazu gehören: Allgemein­wis­sen, spezi­elle berufs­bezogene Kennt­nisse, logi­sches Denken, Merkfä­higk­eit und Kurzzeitgedächt­nis und Gestaltung­s­wah­r­neh­mung.

2. Spezi­elle int­ellek­tuelle Fähigkeiten
Dazu gehören: Wort- und Sprachkennt­nisse, Rechtschrei­bung, schriftl­iche und münd­liche Ausdruckfähig­k­eit, Rech­enf­ähig­k­eit, mathema­t­i­sches Denken, tech­ni­sches Verstän­d­nis und räumliches Vorstellungs­vermögen.

3. Arbeits­v­erhal­ten
Dazu gehören: Kon­zent­ra­tionsvermögen, Aus­dauer, Belastbark­eit, Ordnung und Sorgfalt, Arbe­i­tso­rg­a­ni­sa­tion.

Fahrtkosten

Fah­rten zum Betrieb und wieder nach Hause werden teilweise vom Arbeitgeber ersetzt. Wel­che Regelung im jewei­ligen Betrieb besteht, kann man bei der Jugend- und Auszu­bil­dendenvertre­tung oder beim Betri­ebsrat erfa­hren. Ein Rech­ts­an­spruch besteht nicht.

Freistellungen

In Tarif­ver­trägen oder Betri­ebsve­reinbaru­ngen ist festgelegt, dass der Unte­r­neh­mer zu bestimm­ten Anläs­sen beza­hlte Fre­i­s­tellungen von der Arbeit gewä­hren muss. Näheres regeln die Tarif­ver­träge.

Gewerkschaft

Die Gewerkschaf­ten sind die Int­eresse­nvertre­tung aller Beschäf­ti­gten.

Der Abs­chluss von Tarif­ver­trägen gehört zu den wich­tig­sten Arbeitsfeldern der Gewerkschaf­ten.

Ein­kom­men, Arbeitszeit, Ver­m­ögenswirk­same Lei­s­tungen oder beis­pielsweise auch die „Lohnfo­rt­zahlung im Krankh­eitsfall“, das alles regeln Tarif­ver­träge.

In der Regel entste­hen neue Tarif­ver­träge in Verhandlu­ngen zwi­sc­hen Arbeitgebern und Gewerkschaf­ten.

Girokonto

Das erste selbst verdiente Geld – spä­te­s­tens jetzt sollte man sich um ein eigenes Girokonto kümmern. Für Auszu­bil­dende ist das Girokonto bei fast allen Banken kos­ten­los. Doch nach der Aus­bil­dung wird man zur Kasse geb­eten. Deshalb sol­lten Auszu­bil­dende schon jetzt klären, was Überweisu­ngen, Kont­o­au­szüge oder die ec-Karte kosten. Man­che Banken zahlen auch Zin­sen auf ein Girokonto.

Handwerkskammer (HK)

siehe Kammern

Industrie- und Handelskammer (IHK)

siehe Kammern

Jugend- und Auszubildendenversammlung

Sie wird durch die Jugend- und Auszu­bil­dendenvertre­tung (JAV) vierteljäh­rlich während der Arbeitszeit durchgeführt. Das ist im Betri­ebsverfassungsge­setz festgelegt. Im Mit­te­lpunkt stehen Fra­gen zur Aus­bil­dung, über die sich die Auszu­bil­denden aus­tauschen und disku­t­ie­ren.

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die Jugend- und Auszu­bil­dendenvertre­tung ist die gewä­hlte Int­eresse­nvertre­tung aller Jugend­lic­hen und Auszu­bil­denden im Betrieb. Wahlb­e­rech­tigt sind alle unter 18-jäh­rigen und alle Auszu­bil­denden bis zum 25. Lebensjahr. Wählbar sind alle, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollen­det haben.

Die JAV kümmert sich um die Pro­bleme der Auszu­bil­denden. Sie ach­tet darauf, dass die Gese­tze im Betrieb ein­geha­lten werden. Sie kontrolliert die Einhal­tung der Tarif­ver­träge. Die JAV arb­ei­tet eng mit dem Betri­ebsrat/Per­sonalrat und der zuständigen Gewerkschaft im DGB zusammen. Über den Betri­ebsrat/Per­sonalrat reicht sie Vorschläge zur Verb­ess­erung der Aus­bil­dung oder Besch­w­er­den an den Arbeitgeber weiter. Gemein­sam mit dem Betri­ebsrat/Per­sonalrat verhandelt sie mit dem Arbeitgeber über Verb­ess­eru­ngen der Aus­bildungs­sit­ua­t­ion. Die JAV setzt sich auch für die Verb­ess­erung der Aus­bildungsinhalte ein und käm­pft für die Über­nahme der Auszu­bil­denden nach abg­esc­hlosse­ner Aus­bil­dung. Was eine JAV erreichen kann, hängt vor allem davon ab, wel­c­hen Rückhalt sie bei den Auszu­bil­denden besitzt.

Kammern

Die Ind­u­s­t­rie- und Handelskam­mer (IHK) ist der öffent­lich-rechtl­iche Zusammen­s­chluss von Unte­r­neh­men. Die Ind­u­s­t­rie- und Handels­kam­mern werden auf Bun­des­ebene durch den „Deu­t­schen Ind­u­s­t­rie- und Handelskammer­tag“ (DIHK) repr­äs­en­tiert. Zu den Aufgabe­nbere­ichen gehören z.B. Berufsaus­bil­dung, regionale Strukt­urplanung und Strukt­urpoli­tik. Zur Bera­tung von Betri­e­ben bei der Berufsaus­bil­dung (z.B. ob die Vorschrif­ten des Berufs­bildungs­ge­s­e­tzes ein­geha­lten werden) sind Aus­bildungsb­e­r­ater/innen tätig. Es gibt Berufs­bild­ungs­aus­sch­üsse, die zu je einem Dri­t­tel von Arbeit­neh­mer/innen und Arbeitgeber/innen stimmb­erech­tigt und von Berufsschul­lehrer/innen mit bera­tender Stimme besetzt sind.

Handwerkskammern sind ebenfalls Kör­perschaf­ten des öffent­lic­hen Rechts. Ihnen gehören die Betri­ebs­inhaber im Hand­werk und des handwerk­sähnlic­hen Gewer­bes sowie die Ges­e­llen und Auszu­bil­denden dieser Gewer­betre­ibenden an. Die Handwerkskammern haben die Int­eres­sen des gesamten Handwerks und damit auch der im Hand­werk tätigen Arbeit­neh­mer/innen zu fördern. Zu den Aufga­ben dieser Kammern gehören neben dem wich­tigen Bereich der Gewerbeför­d­erung vor allem auch die Gestal­tung, Durchführung und Überw­ac­hung der ber­uf­l­ichen Aus- und Fort­bil­dung.

Teilbereiche dieser Aufga­ben kann die Handwerkskam­mer an die Handwerksin­nu­ngen über­tragen. Die Handwerkskam­mer übt die Auf­sicht über die Innu­ngen aus. In den Berufs­bild­ungs­aus­sch­üs­sen und Prüfungs­aus­sch­üs­sen der Handwerkskammern bzw. der Handwerksin­nu­ngen wirken zu gle­ic­hen Teilen Beauf­tra­gte der Arbeitgeber/innen, der Arbeit­neh­mer/innen und der berufs­bilden­den Schu­len mit. Letztere nur mit bera­tender Stimme.

Kindergeld

Für den Unt­erhalt von Auszu­bil­denden, die jün­ger als 25 sind, erha­lten die Eltern Kindergeld – falls das Jah­r­es­ein­kom­men des Auszu­bil­denden 8.004 € nicht übersteigt. Wenn die Aus­bil­dung kurz nach Beendi­gung der Schule beginnt, reicht es, eine Kopie des Aus­bildungs­v­er­trages an die Kindergeldkasse der Arbeitsag­e­ntur am Wohnort der Eltern zu schi­cken. Anson­sten muss das Kindergeld neu bean­tragt werden.

Klassensprecher/in

Die Grun­dlagen der Mitwir­kung von Schü­ler/innen an den Schu­len werden von den Bundes­ländern unter­schied­lich ger­e­gelt. Für Nor­drhein-Westf­a­len gilt z.B.: Der/Die Klas­senspr­echer/in wird zu Beginn des Schuljahres gewä­hlt. Die Schüler­ver­tre­tung hat im Schul­mitwi­rkungs­ge­setz sehr allgemein formul­ierte Rechte. Alle Klas­senspr­echer/innen bilden zusammen den Schü­ler­rat, der aus seiner Mitte den/die Schulspr­echer/in, seine/n Stell­ver­treter/in sowie die Schüler­ver­tre­tung in der Schulk­onf­e­renz wählt. Der/die Klas­senspr­echer/in und die gesamte Schüler­ver­tre­tung sollen die Int­eres­sen der Schüle­rin­nen bei der Gestal­tung der Bildungs- und Erzie­h­ungs­arbeit vertr­eten und die fachlic­hen, kulturel­len, sportl­ichen und sozialen Int­eres­sen der Schü­ler/innen fördern. Wie bei den Jugend- und Auszu­bil­dendenvertre­tungen gilt auch hier: Mitentsch­ei­dend dafür, was Klas­sen- oder Schulspr­echer/innen durch­set­zen können, ist ihr Rückhalt unter den Schü­ler/innen.

Krankenkasse

Berufs­anfä­nger können frei wählen, bei wel­cher Kranken­k­asse sie sich ver­s­ichern las­sen. Hier lohnt der Verg­leich. Bei den Bei­tra­gs­sät­zen und auch bei den Lei­s­tungen gibt es durchaus Untersc­hi­ede. Natü­rlich können die Bei­tra­gs­sätze auch steigen oder Lei­s­tungen ein­geschränkt werden. Ein Risiko geht aber nie­mand bei der Wahl der Kranken­k­asse ein. Die Entscheidung für eine Kasse ist keine Entscheidung fürs Leben. Bei den Kosten für Heil­mit­tel gilt: Ob Eigen­b­e­t­ei­li­gung an Arznei­mit­teln oder medi­zi­nisch notwendige Taxifahrten zum Arzt – Auszu­bil­dende zahlen aufgrund ihrer geri­ngen Ein­künfte in der Regel nichts.

Vor­aus­set­zung: Bei der Kranken­k­asse muss ein Antrag auf Befreiung geste­llt werden.

Krankmeldung/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wer krank ist, muss noch am gle­ic­hen Tag die Firma verständigen. Die Arbei­tsunfähigkeits­beschein­i­gung des Arz­tes muss inn­erhalb von drei Tagen dem Arbeitgeber vorli­egen.

Kündigungen

Während der Aus­bil­dung ist eine Kündi­gung nach der Pro­bez­eit nur mög­lich:

aus wich­tigem Grund ohne Einhal­tung einer Kündigungs­f­r­ist oder mit einer Kündigungs­f­r­ist von vier Wochen durch den Auszu­bil­denden, wenn er die Berufsaus­bil­dung aufgibt oder sich für einen anderen Beruf aus­bil­den las­sen will. Bei einer frist­lo­sen Kündi­gung müs­sen schon sehr trif­tige Gründe – wie z.B. eigenmäch­tiger Urla­ubs­an­t­ritt, grobe Beleidigung des Aus­b­ilders, Dieb­stahl, häufiges unentschuldi­g­tes Fehlen trotz Ermah­nung usw. – vorli­egen.

Personalakte

In der Per­son­alakte werden Anga­ben über den/die Arbeit­neh­mer/in im Betrieb gesam­melt. Sie enthält auch Abma­hnu­ngen und Disziplinar­maß­nahmen, die der Arbeitgeber gegen den/die Arbeit­neh­mer/in ausspricht. Abma­hnu­ngen werden schriftlich mitg­e­t­eilt. Wer eine solche Mit­te­ilung bekommt, sollte sich sofort an die Jugend- und Auszu­bil­dendenvertre­tung oder den Betri­ebsrat/Per­sonalrat wenden, damit geprüft werden kann, ob diese Abmah­nung berech­tigt ist oder nicht. Gegebe­n­en­falls kann man auch vor dem Arbeitsgericht erwir­ken, die Abmah­nung aus der Per­son­alakte zu entfe­rnen.

Die Per­son­alakte ist kein Geheimpa­pier. Jede/r Beschäf­ti­gte hat das Recht, ihre/seine Per­son­alakte einzu­s­ehen. Am besten zieht man eine Per­son des Ver­t­ra­uens hinzu.

Es ist sogar mög­lich, Bemerku­ngen hineinzuschreiben – etwa: Am 01.04.1998 habe ich meine Per­son­alakte angese­hen, folgende Unte­rlagen habe ich darin gefunden.

Probezeit

Pro­bez­eit ist eine im Aus­bildungs­v­er­trag fest­g­es­chri­ebene Zeit von min­de­s­tens einem und höchs­tens drei Monaten. Während dieser Zeit können Arbeitgeber und Auszu­bil­dende jederzeit und ohne Angabe von Gründen den Aus­bildungs­v­er­trag kündigen.

Prüfungen

Die Aus­bil­dung endet mit der Abschluss­prüfung (theor­e­tisch und prak­tisch). Dabei soll festge­stellt werden, ob der/die Auszu­bil­dende die erforde­r­lic­hen Qualifika­t­i­onen besitzt. Das Berufs­bildungs­ge­setz schreibt die Durchführung min­de­s­tens einer Zwischen­­prüfung vor. Wer die im Aus­bildungs­v­er­trag ver­einb­arte Aus­bildungsdauer zurückgelegt hat, an den vor­gesc­h­riebe­nen Zwi­schen­prüfu­ngen teilgenommen hat und die vor­gesc­h­riebe­nen Aus­bildungs­nach­weise/Bericht­sheft geführt hat, muss zur Abschluss­prüfung zugel­as­sen werden.

Es ist darauf zu achten, dass eine rec­htz­ei­tige Anmeldung zur Abschluss­prüfung erfolgt.

Das Berufs­bildungs­ge­setz sieht auch vor, dass Auszu­bil­dende vor Ablauf der Aus­bildungszeit zur Abschluss­prüfung zugel­as­sen werden können, wenn ihre Lei­s­tungen dies rechtfer­tigen. Dies ist der Fall, wenn die Lei­s­tungen in der Berufsschule min­de­s­tens durchschnitt­lich sind und der Aus­bil­dungs­betrieb bestä­tigt, dass der/die Auszu­bil­dende das Aus­bildungsziel erreicht. Den Antrag zur vorzei­tigen Prüfung muss der/die Auszu­bil­dende selbst ste­l­len.

Sexuelle Belästigung

Wenn ein Vorge­setzter oder ein Kollege Auszu­bil­dende sexuell beläs­tigt (z.B. durch anz­üg­l­iche Witze, Bemerku­ngen oder kör­pe­r­liche Über­griffe), sollte der Betri­ebsrat/Per­sonalrat oder die Jugend- und Auszu­bil­dendenvertre­tung sofort infor­miert werden. Wer in einem Betrieb ohne be­trieb­liche Int­eresse­nvertre­tung arb­ei­tet, sollte sich bei sexu­el­ler Beläs­t­igung an die kom­munale Gleic­h­stellungs­b­eauf­tragte oder an Frau­enb­üros wenden, die in fast allen Gemeinden zu finden sind.

Tarifvertrag

Tarif­ver­träge regeln Löhne, Gehälter und Arbeitsbedin­gungen für die Arbeit­neh­mer/innen. Zwi­sc­hen den Arbeitgebern oder ihren Ver­b­änden und den Gewerkschaf­ten werden diese Ver­träge ohne staatl­iche Einmischung ausgehan­delt. Über Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitsbedin­gungen, Zuschläge, Kündi­gu­ngen und andere Fra­gen werden von beiden Par­te­ien Man­tel- oder Rah­mentarif­ver­träge abg­esc­hlos­sen. Tarif­ver­träge sind zeit­lich begrenzt und müs­sen nach Ablauf neu verhandelt werden.

Überbetriebliche / Außerbetriebliche Ausbildungsstätten

In über­be­tr­iebl­ichen Aus­bildungs­s­tät­ten soll die be­trieb­liche Berufsaus­bil­dung ergänzt werden. Gerade in Klein­be­t­rie­ben oder Betri­e­ben mit sehr spezie­ller Pro­duk­t­ion ist es häufig schwie­rig, alle notwendigen Aus­bildungsinhalte zu ver­mi­t­teln, weil Aus­bildung­swer­k­s­tät­ten oder bestimmte tech­ni­sche Anl­agen fehlen. Deshalb haben sich Betriebe zusamm­eng­e­sc­hlos­sen und gemein­sam über­be­tr­iebl­iche Aus­bildungs­s­tät­ten gegründet. Teilweise wurden solche Aus­bildungs­z­entren aber auch von den Kammern, den Ver­b­änden, den Gewerkschaf­ten bzw. anderen Trägern gegründet.

Übernahme bei Weiterbeschäftigung

Hier geht es um die Über­nahme im erle­rnten Beruf nach bestande­ner Prüfung. Auszu­bil­dende haben kein Recht auf Weiter­b­e­schäf­t­igung nach der Aus­bil­dung, da der Aus­bildungs­v­er­trag ein bef­r­is­teter Ver­trag ist.

In einigen Branchen ist zumin­dest die bef­r­is­tete Über­nahme in Tarif­ver­trägen ver­einbart worden. Teilweise exis­tieren auch Betri­ebsve­reinbaru­ngen.

Man sollte sich frühzei­tig kundig machen, min­de­s­tens drei Monate vor Aus­bildun­gsende. Weitere Informa­t­i­onen zu dem Thema bieten Betri­ebs-/Per­sonalrat und die Jugend- und Aus­bildungs­ver­tre­tung. Auch die bef­r­is­tete Über­nahme für min­de­s­tens 6 Monate ist int­eressant, da diese sechs Monate wich­tig sind bei der Bemessungsgrun­dlage des Arbeits­losengeldes.

Überstunden

Überstun­den sind für unter 18-Jäh­rige nach dem Jugend­arbei­ts­schutz­ge­setz ver­boten. Mög­lich ist nur das Vor­arbeiten für einen fre­ien Tag zwi­sc­hen Feier­t­agen und Woc­he­nen­den, täg­lich höchs­tens eine halbe Stunde. Bei über 18-Jäh­rigen fallen Überstun­den häufiger an. Tarif­ver­träge regeln die Arbeitszeit und Überstunde­n­vergü­tungen. Auch Überstun­den müs­sen dem Aus­bildungszweck dienen.

Urlaub

Der Urlaub für Jugend­liche ist im Jugend­arbei­ts­schutz­ge­setz, aber auch durch Tarif­ver­träge ger­e­gelt. Nach dem Gesetz erha­lten Auszu­bil­dende und Jugend­liche min­de­s­tens, wenn sie zu Beginn des Kalenderj­a­hres noch nicht

16 Jahre alt waren – 30 Werk­tage

17 Jahre alt waren – 27 Werk­tage

18 Jahre alt waren – 25 Werk­tage Urlaub

Viele Tarif­ver­träge entha­lten bessere Regelungen. 30 Arbei­t­s­tage Urlaub bzw. sechs Wochen sind in den mei­sten Tarifbere­ic­hen üblich. In vielen Betri­e­ben gilt für die Auszu­bil­denden eine feste Regel: Urlaub nur während der Berufsschulferien! Solche Urlaubs­r­egeln müs­sen mit dem Betri­ebsrat abgestimmt sein.

Besteht keine Tarifbindung, so gilt das Bundes­urlaubs­ge­setz. Danach hat jeder Beschäf­ti­gte Anspruch auf min­de­s­tens 24 Werk­tage Urlaub pro Kalenderjahr. Als Werk­tage gelten alle Kalender­tage, die nicht Sonn- und Feier­tage sind.

Verbundausbildung

Bei der Ver­b­un­daus­bildung schließen sich mehrere Betriebe oder auch Behö­rden zusammen, um gemein­sam in anerkan­nten Aus­bildungsbe­r­ufen auszu­bil­den. Die Ver­b­un­daus­bildung ist ein positives Modell, wie Aus­bildun­gs­plätze geschaffen werden können. Aus­bil­dende Betriebe haben gel­egent­lich freie Aus­bildungskapazitä­ten. In der Ver­b­un­daus­bildung nut­zen andere Betriebe diese Kapaz­i­t­äten, weil sie selber beis­pielsweise nicht alle Bestand­t­eile der Aus­bildung­s­ord­nung erfü­llen können.

Versicherungen

Auszu­bil­dende werden von Ver­s­ich­erungs­ver­treter/innen eif­rig umwor­ben. Ver­bra­ucher­schützer raten: Erst mal nur das absc­hließen, was man unbedingt braucht, wie Auto- oder Motor­rad­ve­r­s­ich­erung oder eine Privathaf­tpf­licht. Wer ledig ist, ist bis zum Ende der ersten Aus­bil­dung bei den Eltern mit­v­er­sic­hert. Bei allen anderen Ver­s­ich­eru­ngen sollte geprüft werden, ob sie wirk­lich notwendig sind. Bei jeder Ver­bra­ucher­z­en­t­rale gibt es Preis- und Lei­s­tungs­ver­gle­iche.

Volontariate

Ein Volontärs­v­er­trag ist laut Berufs­bildungs­ge­setz (BBiG) ein Ver­trag, mit dem sich eine Per­son dem Arbeitgeber als Aus­bil­denden zur Lei­s­tung von Dien­sten und dieser sich zur Aus­bil­dung der Per­son ver­pflich­tet, ohne dass mit der Aus­bil­dung eine vollständig abg­esc­hlossene Fachaus­bil­dung in einem anerkan­nten Aus­bil­dungs­beruf beab­sich­tigt ist. Die Aus­bil­dung ist jedoch nicht so umf­assend wie bei einem Auszu­bil­denden. Die Dauer eines Vol­ontar­ia­tes ist nicht fest­g­es­chri­e­ben, sie kann zwi­sc­hen 3 und 24 Monaten liegen. Dem Volontär steht nach dem Berufs­bildungs­ge­setz eine ang­e­messene Ver­gü­tung zu (§10 BBiG).

Andere Regelungen gelten, wenn ein Tarif­v­er­trag für Volontäre exis­tiert. Die IG Medien hat für die Redakteure an Tag­eszei­tungen und Zeitsc­hriften Volontärstarifver­träge abg­esc­hlos­sen.

Wehrdienst/Zivildienst

Wehrpf­lich­tig sind in der Bundes­re­publik alle Männer ab 18 Jahren. Der Wehrd­ienst bei der Bunde­s­wehr dau­ert zur Zeit zehn Monate. Aus Gewis­sensgrün­den kann der Dienst an der Waffe abge­lehnt werden. Das ist im Grundge­setz garan­tiert. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsd­ienstverw­eigerer muss beim Krei­s­wehrer­sa­tz­amt geste­llt werden. Kriegsd­ienstverw­eigerer lei­sten Zivildienst. Der Zivildienst dau­ert 13 Monate. Wer sich in der Berufsaus­bil­dung befindet, darf weder zum Wehr- noch zum Zivildienst gezogen werden. Auf Männer, die nicht ver­w­eigert haben, war­tet nach der Abschluss­prüfung die Bunde­s­wehr. Die jun­gen Ausge­bil­d­eten wurden auch zur Bunde­s­wehr gezogen, wenn ein Tarif­v­er­trag ihnen eine – in der Regel bef­r­is­tete – Beschäf­t­igung nach Ende der Aus­bil­dung sicherte.

Wohnen

Eine eigene Wohnung zu finanzie­ren, ist für Auszu­bil­dende nicht so ein­fach.

Die Chance auf eine bezahlbare eigene Wohnung steigt mit einem Woh­nb­e­rech­tigun­gsschein (WBS). Ein WBS berech­tigt zum Wohnen in öffent­lich subven­tion­ier­ten Wohnu­ngen. Den WBS bekommt man bei den Wohnungs­ämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unter­schied­liche Vor­aus­set­zu­ngen für den Erhalt eines WBS.

Wohngeld: Wer nicht mehr zu Hause wohnt, kann Wohngeld bean­tragen. Vor­aus­set­zung ist ein nie­d­riges Ein­kom­men. Wer Berufsaus­bil­dungsbeihilfe erhält, kann zusätzlich kein Wohngeld bean­tragen. Der Antrag muss sofort geste­llt werden, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informa­t­i­onen und Anträge gibt es bei den Wohnge­l­d­st­el­len der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisver­wal­tu­ngen.

Sparen können Auszu­bil­dende auch bei den Tel­efongeb­üh­ren. Abhängig von der Höhe der Miete und des Net­to­ein­kommens bekommen Auszu­bil­dende Tel­efongeb­üh­ren zum Teil erl­as­sen. Der Antrag muss beim Soz­ial­amt geste­llt werden.

Wer wenig verdient, kann sich auch von den Radio- und TV-Gebü­hren befre­ien las­sen. Es gelten die gle­ic­hen Bedingu­ngen wie für die Ermäßigung der Tel­efongeb­üh­ren. Informa­t­i­onen sind beim Soz­ial­amt erhält­lich.

Zeugnis

Ein Zeu­g­nis gibt es nach der Abschluss­prüfung im Betrieb und in der Berufsschule. Die­ses darf keine Bemerku­ngen entha­lten, die sich nach­tei­lig auf die Bewerbung bei einer anderen Firma auswirken könnten.

Zwischenprüfung

Während der Aus­bil­dung muss min­de­s­tens eine Zwischen­­prüfung zur Ermittlung des Aus­bildung­sstan­des durchgeführt werden. Ohne diese Zwischen­­prüfung erfolgt keine Zulassung zur Abschluss­prüfung.