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siehe Prüfungen
Das Arbeitsagentur kümmert sich um die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen.
Die Berufs- und Arbeitsberatung der Arbeitsagentur informiert und berät über berufliche Chancen, Arbeitsmarktentwicklung und Möglichkeiten der Förderung beruflicher Bildung. Finanzielle Unterstützungen wie Berufsausbildungsbeihilfen oder Hilfen für die Arbeitsaufnahme wie Bewerbungs- und Vorstellungskosten, Arbeitsausrüstung und Fahrtkostenbeihilfe können unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitsagentur beantragt werden.
Im „Berufsinformationszentrum“ (BIZ), das es in fast jeder Stadt gibt, kann man sich umfassend über jeden Ausbildungsberuf informieren.
Das Arbeitsagentur ist auch mit einer eigenen Homepage unter www.arbeitsagentur.de im Internet vertreten.
Zu den Arbeitspapieren gehören unter anderem die Versicherungskarte und die Lohnsteuerkarte. Teil der Arbeitspapiere ist auch das Zeugnis, das am Ende der Ausbildung ausgestellt wird.
Vom Arbeitgeber erhält man die Arbeitspapiere, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
Arbeitszeit ist die Zeit, die jeden Tag am Arbeits- oder Ausbildungsplatz verbracht wird. Dazu zählt auch die Berufsschulzeit.
Die Länge der Arbeitszeit wird durch Tarifverträge geregelt. Besteht kein Tarifvertrag, so gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. „Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“ Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und Feiertage sind.
Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Der/Die Ausbilderln ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Qualifikationen beizubringen, die er/sie für den angestrebten Beruf braucht. Ein Ausbilder muss „persönlich und fachlich“ dazu geeignet sein und muss bei der zuständigen Stelle, z.B. der Industrie- und Handelskammer, gemeldet sein.
Mit Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (ausbildungsbegleitende Hilfen) können sozial Benachteiligte, Behinderte, Lernbeeinträchtigte oder auch ausländische Jugendliche während ihrer Berufsausbildung unterstützt werden. Informationen erteilt die Berufsberatung bei der Arbeitsagentur.
Das sind Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen. Sie sind nach dem Berufsbildungsgesetz verboten. Auch häufige Wiederholungen bereits erlernter Fähigkeiten dienen nicht dem Ausbildungszweck.
Das sind Materialien, Werkzeuge und Werkstoffe, die Auszubildende brauchen, um vernünftig ausgebildet zu werden. Sie werden lt. Berufsbildungsgesetz (§6) vom Ausbildungsbetrieb kostenlos zur Verfügung gestellt. Ausbildungsmittel sind insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind (§6 BBiG).
Über die Inhalte der Ausbildung und den Unterricht in der Berufsschule muss ein genauer wöchentlicher Ausbildungsnachweis geführt werden. Jede/r Auszubildende muss einen Ausbildungsnachweis schreiben. Er soll während der Ausbildungszeit geschrieben werden. Alle Ausbildungsnachweise müssen bei der Abschlussprüfung vorgelegt werden. Anderenfalls erfolgt keine Zulassung zur Prüfung.
Im Ausbildungsnachweis sollen nur die Tätigkeiten stehen, die auch wirklich verrichtet wurden. In Streitfällen ist das Berichtsheft der Nachweis, ob der Ausbildungsplan eingehalten wurde.
Eine Ausbildungsordnung gibt es in jedem Beruf, in dem ausgebildet werden kann. Hier ist die Dauer der Ausbildung und die Qualifikation, die in der Ausbildung vermittelt werden muss, festgelegt. Die Ausbildungsordnung wird vom Bundeswirtschaftsminister erlassen und ist die Grundlage für die Ausbildungspläne der Betriebe. Die Ausbildungsdauer richtet sich nach dem angestrebten Beruf und muss im Ausbildungsvertrag vermerkt sein. Wer vor der Ausbildung eine Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert hat, kann unter gewissen Umständen die Ausbildungszeit verkürzen. Auskünfte erteilen die Kammern.
Zu Beginn der Ausbildung händigt der Arbeitgeber dem Auszubildenden einen Ausbildungsplan aus. Er muss beinhalten, welche Ausbildungsstationen für welche Zeiträume im Betrieb durchlaufen werden und was dort vermittelt wird.
Anhand des Ausbildungsplans kann überprüft werden, ob alle Inhalte vermittelt werden, die zur Ausbildung gehören. In der Ausbildungsordnung ist der zeitliche und inhaltliche Rahmen für die Ausbildung festgelegt. Diesem Rahmen entsprechend muss der Ausbildungsplan gestaltet sein.
Wie hoch die Ausbildungsvergütung ist, steht im Ausbildungsvertrag. Die Höhe der Vergütung ist in einem Tarifvertrag geregelt. Im gleichen Tarifvertrag sind auch die Löhne und Gehälter festgelegt. Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen werden in Tarifverhandlungen von Gewerkschaften und Arbeitgebern vereinbart.
Findet die Ausbildung in einem Betrieb statt, für den kein Tarifvertrag gilt, so setzt die IHK die Ausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz fest. Dabei darf die Vergütung maximal 20 % unter der vergleichbaren tariflichen Regelung liegen (BBiG §10).
Vor Beginn einer Ausbildung wird ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Das schreibt das Berufsbildungsgesetz bzw. die Handwerksordnung vor. Der Vertrag regelt alle für das Ausbildungsverhältnis wichtigen Punkte. Er muss vom Auszubildenden – bei Minderjährigen auch von den Eltern – und dem Arbeitgeber unterschrieben werden. Anschließend muss der ausbildende Betrieb den Vertrag der zuständigen Kammer (z.B. Industrie- und Handelskammer [IHK] oder Handwerkskammer) vorlegen. Dort wird er geprüft und im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse registriert.
Ein Ausbildungsvertrag muss enthalten:
Die Adressen des ausbildenden Betriebes und des Auszubildenden
Beginn und Dauer der Ausbildung
Die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung
Die Dauer der Probezeit
Ausbildungsorte
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
Urlaubsanspruch
Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
Als Anhang zum Vertrag sollte der im Betrieb gültige Ausbildungsplan beigefügt sein. Außerdem sollte der Vertrag die Rechte und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden enthalten.
Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen müssen schriftlich festgehalten werden. Alle Vereinbarungen, die gesetzlichen Vorschriften widersprechen, sind ungültig, auch wenn der Vertrag schon unterschrieben wurde.
Außerbetriebliche Ausbildung wird von privaten oder öffentlichen Trägern organisiert, wenn auf dem Ausbildungsmarkt nicht ausreichend Stellen für Jugendliche angeboten werden.
Die BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) und der BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie) sind die beiden großen Dachverbände der Arbeitgeber.
Die BDA dient den Arbeitgebern als Organisation gegenüber den Gewerkschaften und vertritt vor allem sozial- und tarifpolitische Interessen der Privatwirtschaft. Der BDI befasst sich hauptsächlich mit Fragen der nationalen und internationalen Wirtschaftspolitik.
Wer einen Ausbildungsplatz in weiterer Entfernung vom Heimatort findet, kann unter bestimmten Bedingungen auf finanzielle Hilfe vom Staat rechnen. Diese so genannte Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gibt es zum Beispiel für alle Auszubildenden unter 18, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit weg ist (rund 1 Stunde für jeden Weg). Das Einkommen der Eltern darf aber nicht zu hoch sein. Über 18-Jährige können BAB auch dann erhalten, wenn die Ausbildungsstätte um die Ecke liegt, allerdings nur für die erste Ausbildung.
Infos und Anträge zur Berufsausbildungsbeihilfe bekommt man bei allen Arbeitsämtern.
Jeder Ausbildungsberuf hat ein Berufsbild, in dem die Anforderungen und zu erlernenden Fähigkeiten genau beschrieben und festgelegt sind. Dem Ausbildungsvertrag muss die Beschreibung eines Berufsbildes beigefügt sein.
Das Berufsbildungsgesetz regelt alle Fragen der Ausbildung - von der ärztlichen Untersuchung über Berufsschule bis zur Abschlussprüfung.
Die Berufsgenossenschaft ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall nimmt die Berufsgenossenschaft die Entschädigung vor und trägt die Kosten für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Der Arbeitgeber führt für den Auszubildenden die Beiträge ab.
Die Berufsschulpflicht gilt nach dem Berufsbildungsgesetz für alle Auszubildenden. Sie wird nach den Schulgesetzen der Länder geregelt. Im Jugendarbeitsschutzgesetz sind weitere Bestimmungen zum Besuch der Berufsschule enthalten.
Die Berufsschulzeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Wenn der Unterricht morgens vor neun Uhr beginnt, dürfen Auszubildende unter 18 Jahren vorher nicht im Betrieb beschäftigt werden. Nach der Berufsschule brauchen sie ebenfalls nicht mehr in den Betrieb, wenn der Unterricht einschließlich Pausen fünf Unterrichtsstunden gedauert hat. Das gilt allerdings nur einmal in der Woche.
Existiert ein Betriebs- bzw. Personalrat hat der Auszubildende das Recht, sich über Unregelmäßigkeiten in der Ausbildung (z.B. Nichteinhaltung des Ausbildungsplanes, falsche und ungerechte Beurteilungen etc.) zu beschweren. Dieses Recht ist im Betriebsverfassungsgesetz bzw. Personalvertretungsgesetz festgelegt. Eine weitere Anlaufstelle bei Unregelmäßigkeiten in der Ausbildung ist die IHK, bei der der Ausbildungsvertrag vorliegt.
Der Betriebs- bzw. Personalrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer/innen im Betrieb. Er ist auch für die Auszubildenden und Jugendlichen zuständig. In der Regel arbeitet er eng mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zusammen.
In jedem Betrieb mit mindestens fünf Beschäftigten, die über 18 Jahre alt sind, kann nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Betriebsrat/Personalrat gewählt werden. Wer unter 18 Jahre alt ist, darf noch nicht mitwählen. Der Betriebsrat/Personalrat verhandelt mit dem Arbeitgeber über Fragen wie Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen oder die Berufsausbildung. Bei bestimmten Maßnahmen (z.B. Kündigungen oder Neueinstellungen) hat der Betriebsrat/Personalrat ein Mitbestimmungsrecht; d. h. der Unternehmer muss den Betriebsrat/Personalrat vor der Maßnahme informieren und dessen Stellungnahme einholen.
Betriebsvereinbarungen regeln betriebliche Belange der Arbeitnehmer/innen (etwa Arbeitszeitregelungen, Weiterbildung, Ausbildungsfragen oder die Übernahme der Auszubildenden). Sie gelten nur für den Betrieb, für den sie abgeschlossen wurden. Betriebsvereinbarungen werden zwischen dem Betriebsrat/Personalrat und der Geschäftsleitung ausgehandelt.
Grundlage für Vereinbarungen ist das Betriebsverfassungsgesetz/Personalvertretungsgesetz.
Welche Betriebsvereinbarungen im Einzelnen gelten, ist bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder beim Betriebs-/Personalrat zu erfahren.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat die Aufgabe, einmal im Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung durchzuführen. Sie findet in der Regel während der Arbeitszeit statt. An diesen Versammlungen können alle Beschäftigten des Betriebes teilnehmen. In der Betriebsversammlung berichtet der Betriebsrat über seine Tätigkeit. Es können dort alle Fragen, die die Arbeitnehmer/innen des Betriebes betreffen, besprochen werden. Der Unternehmer muss die Kosten der Betriebsversammlung tragen und den Lohn/das Gehalt weiterzahlen.
Gegen eine Lernkontrolle hat niemand etwas einzuwenden. Sie hilft auch den Auszubildenden. Wenn beispielsweise festgehalten wird, bei welchen Ausbildungsinhalten noch eine Vertiefung stattfinden sollte. Wenn beschrieben wird, welche Fertigkeiten in welcher Abteilung bei welchem Ausbilder in welcher Zeitdauer zusätzlich erworben werden sollen. Eine Beschreibung des Ausbildungserfolges kann für alle Seiten dienlich sein. Der Ausbilder weiß: Welche Wiederholung kann den Ausbildungsstand festigen? Der Auszubildende weiß: Welche Bereiche noch intensiver bearbeitet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen. Es gibt aber nach wie vor Beurteilungsbögen, die auch das Verhalten oder die Erscheinung der Auszubildenden beschreiben oder bewerten. Es gilt aber: Ausbildungsstandkontrolle statt persönlicher Beurteilung.
In den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein haben junge Arbeitnehmer/innen Anspruch auf Bildungsurlaub. Dieser Urlaub soll, so sagt es das Gesetz, der politischen und beruflichen Weiterbildung dienen. Auch Gewerkschaften bieten dazu Seminare an.
Blockunterricht bedeutet: Statt nur einmal oder zweimal in der Woche zur Berufsschule zu gehen, geht man wochenweise. Beim Blockunterricht wird die Berufsschulzeit in Blöcken von zwei, vier oder sechs Wochen aufgeteilt.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) ist der Dachverband, in dem sich selbstständige Gewerkschaften zu einem Bund zusammengeschlossen habe. Diese Gewerkschaften sind nach dem Industrieverbandprinzip organisiert. Sie haben die früheren weltanschaulichen und politischen Richtungsgewerkschaften abgelöst.
Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin kann Mitglied der Gewerkschaft werden, egal welcher Religion oder Nationalität er/sie angehört oder zu welcher der demokratischen politischen Richtungen er/sie sich bekennt.
Die Zusammenarbeit von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb wird als „Duales Ausbildungssystem“ bezeichnet. Dabei soll die Berufsschule die betriebliche Ausbildung ergänzen.
Wenn mehrere Bewerber/innen an einem Ausbildungsplatz interessiert sind, führen einige Unternehmer Einstellungstests durch.
Die meisten Tests gliedern sich in drei Schwerpunktgebiete:
1. Allgemeine intellektuelle
Fähigkeiten Dazu gehören: Allgemeinwissen, spezielle berufsbezogene Kenntnisse, logisches Denken, Merkfähigkeit und Kurzzeitgedächtnis und Gestaltungswahrnehmung.
2. Spezielle intellektuelle Fähigkeiten
Dazu gehören: Wort- und Sprachkenntnisse, Rechtschreibung, schriftliche und mündliche Ausdruckfähigkeit, Rechenfähigkeit, mathematisches Denken, technisches Verständnis und räumliches Vorstellungsvermögen.
3. Arbeitsverhalten
Dazu gehören: Konzentrationsvermögen, Ausdauer, Belastbarkeit, Ordnung und Sorgfalt, Arbeitsorganisation.
Fahrten zum Betrieb und wieder nach Hause werden teilweise vom Arbeitgeber ersetzt. Welche Regelung im jeweiligen Betrieb besteht, kann man bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder beim Betriebsrat erfahren. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Unternehmer zu bestimmten Anlässen bezahlte Freistellungen von der Arbeit gewähren muss. Näheres regeln die Tarifverträge.
Die Gewerkschaften sind die Interessenvertretung aller Beschäftigten.
Der Abschluss von Tarifverträgen gehört zu den wichtigsten Arbeitsfeldern der Gewerkschaften.
Einkommen, Arbeitszeit, Vermögenswirksame Leistungen oder beispielsweise auch die „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“, das alles regeln Tarifverträge.
In der Regel entstehen neue Tarifverträge in Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften.
Das erste selbst verdiente Geld – spätestens jetzt sollte man sich um ein eigenes Girokonto kümmern. Für Auszubildende ist das Girokonto bei fast allen Banken kostenlos. Doch nach der Ausbildung wird man zur Kasse gebeten. Deshalb sollten Auszubildende schon jetzt klären, was Überweisungen, Kontoauszüge oder die ec-Karte kosten. Manche Banken zahlen auch Zinsen auf ein Girokonto.
siehe Kammern
siehe Kammern
Sie wird durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vierteljährlich während der Arbeitszeit durchgeführt. Das ist im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Ausbildung, über die sich die Auszubildenden austauschen und diskutieren.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung aller Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb. Wahlberechtigt sind alle unter 18-jährigen und alle Auszubildenden bis zum 25. Lebensjahr. Wählbar sind alle, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die JAV kümmert sich um die Probleme der Auszubildenden. Sie achtet darauf, dass die Gesetze im Betrieb eingehalten werden. Sie kontrolliert die Einhaltung der Tarifverträge. Die JAV arbeitet eng mit dem Betriebsrat/Personalrat und der zuständigen Gewerkschaft im DGB zusammen. Über den Betriebsrat/Personalrat reicht sie Vorschläge zur Verbesserung der Ausbildung oder Beschwerden an den Arbeitgeber weiter. Gemeinsam mit dem Betriebsrat/Personalrat verhandelt sie mit dem Arbeitgeber über Verbesserungen der Ausbildungssituation. Die JAV setzt sich auch für die Verbesserung der Ausbildungsinhalte ein und kämpft für die Übernahme der Auszubildenden nach abgeschlossener Ausbildung. Was eine JAV erreichen kann, hängt vor allem davon ab, welchen Rückhalt sie bei den Auszubildenden besitzt.
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist der öffentlich-rechtliche Zusammenschluss von Unternehmen. Die Industrie- und Handelskammern werden auf Bundesebene durch den „Deutschen Industrie- und Handelskammertag“ (DIHK) repräsentiert. Zu den Aufgabenbereichen gehören z.B. Berufsausbildung, regionale Strukturplanung und Strukturpolitik. Zur Beratung von Betrieben bei der Berufsausbildung (z.B. ob die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes eingehalten werden) sind Ausbildungsberater/innen tätig. Es gibt Berufsbildungsausschüsse, die zu je einem Drittel von Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen stimmberechtigt und von Berufsschullehrer/innen mit beratender Stimme besetzt sind.
Handwerkskammern sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihnen gehören die Betriebsinhaber im Handwerk und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die Gesellen und Auszubildenden dieser Gewerbetreibenden an. Die Handwerkskammern haben die Interessen des gesamten Handwerks und damit auch der im Handwerk tätigen Arbeitnehmer/innen zu fördern. Zu den Aufgaben dieser Kammern gehören neben dem wichtigen Bereich der Gewerbeförderung vor allem auch die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der beruflichen Aus- und Fortbildung.
Teilbereiche dieser Aufgaben kann die Handwerkskammer an die Handwerksinnungen übertragen. Die Handwerkskammer übt die Aufsicht über die Innungen aus. In den Berufsbildungsausschüssen und Prüfungsausschüssen der Handwerkskammern bzw. der Handwerksinnungen wirken zu gleichen Teilen Beauftragte der Arbeitgeber/innen, der Arbeitnehmer/innen und der berufsbildenden Schulen mit. Letztere nur mit beratender Stimme.
Für den Unterhalt von Auszubildenden, die jünger als 25 sind, erhalten die Eltern Kindergeld – falls das Jahreseinkommen des Auszubildenden 8.004 € nicht übersteigt. Wenn die Ausbildung kurz nach Beendigung der Schule beginnt, reicht es, eine Kopie des Ausbildungsvertrages an die Kindergeldkasse der Arbeitsagentur am Wohnort der Eltern zu schicken. Ansonsten muss das Kindergeld neu beantragt werden.
Die Grundlagen der Mitwirkung von Schüler/innen an den Schulen werden von den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für Nordrhein-Westfalen gilt z.B.: Der/Die Klassensprecher/in wird zu Beginn des Schuljahres gewählt. Die Schülervertretung hat im Schulmitwirkungsgesetz sehr allgemein formulierte Rechte. Alle Klassensprecher/innen bilden zusammen den Schülerrat, der aus seiner Mitte den/die Schulsprecher/in, seine/n Stellvertreter/in sowie die Schülervertretung in der Schulkonferenz wählt. Der/die Klassensprecher/in und die gesamte Schülervertretung sollen die Interessen der Schülerinnen bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit vertreten und die fachlichen, kulturellen, sportlichen und sozialen Interessen der Schüler/innen fördern. Wie bei den Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt auch hier: Mitentscheidend dafür, was Klassen- oder Schulsprecher/innen durchsetzen können, ist ihr Rückhalt unter den Schüler/innen.
Berufsanfänger können frei wählen, bei welcher Krankenkasse sie sich versichern lassen. Hier lohnt der Vergleich. Bei den Beitragssätzen und auch bei den Leistungen gibt es durchaus Unterschiede. Natürlich können die Beitragssätze auch steigen oder Leistungen eingeschränkt werden. Ein Risiko geht aber niemand bei der Wahl der Krankenkasse ein. Die Entscheidung für eine Kasse ist keine Entscheidung fürs Leben. Bei den Kosten für Heilmittel gilt: Ob Eigenbeteiligung an Arzneimitteln oder medizinisch notwendige Taxifahrten zum Arzt – Auszubildende zahlen aufgrund ihrer geringen Einkünfte in der Regel nichts.
Voraussetzung: Bei der Krankenkasse muss ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.
Wer krank ist, muss noch am gleichen Tag die Firma verständigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes muss innerhalb von drei Tagen dem Arbeitgeber vorliegen.
Während der Ausbildung ist eine Kündigung nach der Probezeit nur möglich:
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen durch den Auszubildenden, wenn er die Berufsausbildung aufgibt oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen will. Bei einer fristlosen Kündigung müssen schon sehr triftige Gründe – wie z.B. eigenmächtiger Urlaubsantritt, grobe Beleidigung des Ausbilders, Diebstahl, häufiges unentschuldigtes Fehlen trotz Ermahnung usw. – vorliegen.
In der Personalakte werden Angaben über den/die Arbeitnehmer/in im Betrieb gesammelt. Sie enthält auch Abmahnungen und Disziplinarmaßnahmen, die der Arbeitgeber gegen den/die Arbeitnehmer/in ausspricht. Abmahnungen werden schriftlich mitgeteilt. Wer eine solche Mitteilung bekommt, sollte sich sofort an die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder den Betriebsrat/Personalrat wenden, damit geprüft werden kann, ob diese Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Gegebenenfalls kann man auch vor dem Arbeitsgericht erwirken, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Die Personalakte ist kein Geheimpapier. Jede/r Beschäftigte hat das Recht, ihre/seine Personalakte einzusehen. Am besten zieht man eine Person des Vertrauens hinzu.
Es ist sogar möglich, Bemerkungen hineinzuschreiben – etwa: Am 01.04.1998 habe ich meine Personalakte angesehen, folgende Unterlagen habe ich darin gefunden.
Probezeit ist eine im Ausbildungsvertrag festgeschriebene Zeit von mindestens einem und höchstens drei Monaten. Während dieser Zeit können Arbeitgeber und Auszubildende jederzeit und ohne Angabe von Gründen den Ausbildungsvertrag kündigen.
Die Ausbildung endet mit der Abschlussprüfung (theoretisch und praktisch). Dabei soll festgestellt werden, ob der/die Auszubildende die erforderlichen Qualifikationen besitzt. Das Berufsbildungsgesetz schreibt die Durchführung mindestens einer Zwischenprüfung vor. Wer die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer zurückgelegt hat, an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat und die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise/Berichtsheft geführt hat, muss zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Es ist darauf zu achten, dass eine rechtzeitige Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgt.
Das Berufsbildungsgesetz sieht auch vor, dass Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden können, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen in der Berufsschule mindestens durchschnittlich sind und der Ausbildungsbetrieb bestätigt, dass der/die Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht. Den Antrag zur vorzeitigen Prüfung muss der/die Auszubildende selbst stellen.
Wenn ein Vorgesetzter oder ein Kollege Auszubildende sexuell belästigt (z.B. durch anzügliche Witze, Bemerkungen oder körperliche Übergriffe), sollte der Betriebsrat/Personalrat oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung sofort informiert werden. Wer in einem Betrieb ohne betriebliche Interessenvertretung arbeitet, sollte sich bei sexueller Belästigung an die kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder an Frauenbüros wenden, die in fast allen Gemeinden zu finden sind.
Tarifverträge regeln Löhne, Gehälter und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer/innen. Zwischen den Arbeitgebern oder ihren Verbänden und den Gewerkschaften werden diese Verträge ohne staatliche Einmischung ausgehandelt. Über Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitsbedingungen, Zuschläge, Kündigungen und andere Fragen werden von beiden Parteien Mantel- oder Rahmentarifverträge abgeschlossen. Tarifverträge sind zeitlich begrenzt und müssen nach Ablauf neu verhandelt werden.
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten soll die betriebliche Berufsausbildung ergänzt werden. Gerade in Kleinbetrieben oder Betrieben mit sehr spezieller Produktion ist es häufig schwierig, alle notwendigen Ausbildungsinhalte zu vermitteln, weil Ausbildungswerkstätten oder bestimmte technische Anlagen fehlen. Deshalb haben sich Betriebe zusammengeschlossen und gemeinsam überbetriebliche Ausbildungsstätten gegründet. Teilweise wurden solche Ausbildungszentren aber auch von den Kammern, den Verbänden, den Gewerkschaften bzw. anderen Trägern gegründet.
Hier geht es um die Übernahme im erlernten Beruf nach bestandener Prüfung. Auszubildende haben kein Recht auf Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung, da der Ausbildungsvertrag ein befristeter Vertrag ist.
In einigen Branchen ist zumindest die befristete Übernahme in Tarifverträgen vereinbart worden. Teilweise existieren auch Betriebsvereinbarungen.
Man sollte sich frühzeitig kundig machen, mindestens drei Monate vor Ausbildungsende. Weitere Informationen zu dem Thema bieten Betriebs-/Personalrat und die Jugend- und Ausbildungsvertretung. Auch die befristete Übernahme für mindestens 6 Monate ist interessant, da diese sechs Monate wichtig sind bei der Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes.
Überstunden sind für unter 18-Jährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Möglich ist nur das Vorarbeiten für einen freien Tag zwischen Feiertagen und Wochenenden, täglich höchstens eine halbe Stunde. Bei über 18-Jährigen fallen Überstunden häufiger an. Tarifverträge regeln die Arbeitszeit und Überstundenvergütungen. Auch Überstunden müssen dem Ausbildungszweck dienen.
Der Urlaub für Jugendliche ist im Jugendarbeitsschutzgesetz, aber auch durch Tarifverträge geregelt. Nach dem Gesetz erhalten Auszubildende und Jugendliche mindestens, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht
16 Jahre alt waren – 30 Werktage
17 Jahre alt waren – 27 Werktage
18 Jahre alt waren – 25 Werktage Urlaub
Viele Tarifverträge enthalten bessere Regelungen. 30 Arbeitstage Urlaub bzw. sechs Wochen sind in den meisten Tarifbereichen üblich. In vielen Betrieben gilt für die Auszubildenden eine feste Regel: Urlaub nur während der Berufsschulferien! Solche Urlaubsregeln müssen mit dem Betriebsrat abgestimmt sein.
Besteht keine Tarifbindung, so gilt das Bundesurlaubsgesetz. Danach hat jeder Beschäftigte Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und Feiertage sind.
Bei der Verbundausbildung schließen sich mehrere Betriebe oder auch Behörden zusammen, um gemeinsam in anerkannten Ausbildungsberufen auszubilden. Die Verbundausbildung ist ein positives Modell, wie Ausbildungsplätze geschaffen werden können. Ausbildende Betriebe haben gelegentlich freie Ausbildungskapazitäten. In der Verbundausbildung nutzen andere Betriebe diese Kapazitäten, weil sie selber beispielsweise nicht alle Bestandteile der Ausbildungsordnung erfüllen können.
Auszubildende werden von Versicherungsvertreter/innen eifrig umworben. Verbraucherschützer raten: Erst mal nur das abschließen, was man unbedingt braucht, wie Auto- oder Motorradversicherung oder eine Privathaftpflicht. Wer ledig ist, ist bis zum Ende der ersten Ausbildung bei den Eltern mitversichert. Bei allen anderen Versicherungen sollte geprüft werden, ob sie wirklich notwendig sind. Bei jeder Verbraucherzentrale gibt es Preis- und Leistungsvergleiche.
Ein Volontärsvertrag ist laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) ein Vertrag, mit dem sich eine Person dem Arbeitgeber als Ausbildenden zur Leistung von Diensten und dieser sich zur Ausbildung der Person verpflichtet, ohne dass mit der Ausbildung eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt ist. Die Ausbildung ist jedoch nicht so umfassend wie bei einem Auszubildenden. Die Dauer eines Volontariates ist nicht festgeschrieben, sie kann zwischen 3 und 24 Monaten liegen. Dem Volontär steht nach dem Berufsbildungsgesetz eine angemessene Vergütung zu (§10 BBiG).
Andere Regelungen gelten, wenn ein Tarifvertrag für Volontäre existiert. Die IG Medien hat für die Redakteure an Tageszeitungen und Zeitschriften Volontärstarifverträge abgeschlossen.
Wehrpflichtig sind in der Bundesrepublik alle Männer ab 18 Jahren. Der Wehrdienst bei der Bundeswehr dauert zur Zeit zehn Monate. Aus Gewissensgründen kann der Dienst an der Waffe abgelehnt werden. Das ist im Grundgesetz garantiert. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer muss beim Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Kriegsdienstverweigerer leisten Zivildienst. Der Zivildienst dauert 13 Monate. Wer sich in der Berufsausbildung befindet, darf weder zum Wehr- noch zum Zivildienst gezogen werden. Auf Männer, die nicht verweigert haben, wartet nach der Abschlussprüfung die Bundeswehr. Die jungen Ausgebildeten wurden auch zur Bundeswehr gezogen, wenn ein Tarifvertrag ihnen eine – in der Regel befristete – Beschäftigung nach Ende der Ausbildung sicherte.
Eine eigene Wohnung zu finanzieren, ist für Auszubildende nicht so einfach.
Die Chance auf eine bezahlbare eigene Wohnung steigt mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Den WBS bekommt man bei den Wohnungsämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt eines WBS.
Wohngeld: Wer nicht mehr zu Hause wohnt, kann Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist ein niedriges Einkommen. Wer Berufsausbildungsbeihilfe erhält, kann zusätzlich kein Wohngeld beantragen. Der Antrag muss sofort gestellt werden, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge gibt es bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen.
Sparen können Auszubildende auch bei den Telefongebühren. Abhängig von der Höhe der Miete und des Nettoeinkommens bekommen Auszubildende Telefongebühren zum Teil erlassen. Der Antrag muss beim Sozialamt gestellt werden.
Wer wenig verdient, kann sich auch von den Radio- und TV-Gebühren befreien lassen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für die Ermäßigung der Telefongebühren. Informationen sind beim Sozialamt erhältlich.
Ein Zeugnis gibt es nach der Abschlussprüfung im Betrieb und in der Berufsschule. Dieses darf keine Bemerkungen enthalten, die sich nachteilig auf die Bewerbung bei einer anderen Firma auswirken könnten.
Während der Ausbildung muss mindestens eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden. Ohne diese Zwischenprüfung erfolgt keine Zulassung zur Abschlussprüfung.